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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt ,
nach muendlicher Zusage eines Praxisabgebers wurden saemtliche notwendigen Schritte zur Uebernahme mit KV,Apobank und Behoerden meinerseits unternommen .
Die gesamte zeitliche Planung war fuer ein viertel Jahr etwa gedacht bis zur Uebernahme und Arbeitsbeginn .
Jetzt einen Monat vor Uebernahmebeginn kommt die prompte Absage .
Bisher hatte ich Aufwendungen fuer Fahrten ,Gebuehren wie fuer polizeiliches Fuehrungszeugnis
und fuer Antraege von etwa 500 Euro .200 Euro bleiben bis zur naechsten Praxisuebernahme bei der KV bestehen und koennen erneut herangenommen werden auf good Will der KV aber nur .
Weiterhin muss ich jetzt 4 Monate warten bis eine erneute Zulassung durch die KV moeglich ist
Die finanziellen Verluste sind nicht genau zu bestimmen . Etwaige freiberufliche Taetigkeiten, falls gegeben sind eher zufaellig verhandelbar bis Ende September .
Ich habe 3 Monate Verdienstausfall in der eigenen Praxis nach muendlichem Vertrag zur Uebernahme . Vom Kollegen wurden Antraege auf Praxisabgabe bei der KV gestellt .
Die Absage kam ploetzlich und unvorhersehbar .
Habe ich evtl. Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch den Kollegen ?
Der Kollege argumentiert mit einer evtl. Nichtzulassung durch die KV im Zulassungsausschuss mit Tagung am 1.Juni 2010 .
Dafuer besteht aber keinerlei Anhalt ,da ich weder drogensuechtig noch arbeitsunfaehig oder vorbestraft bin .
Die Heranziehung dieser drei Moeglichkeiten durch den Kollegen finde ich anmassend und unkollegial und deute es als banalen Versuch sich seiner Verantwortung im Rahmen der oeffentlich bekannten muendlichen Zusage zu entziehen .
Inwieweit kann ich auf meinen Rechtsschutz hierbei hoffen ?
Mit freundlichem Gruß,
P.St.
Antwort geschrieben am 20.05.2011 11:46:48
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie mit dem Praxisabgeber in mündlicher Form zumindest schon einen rechtswirksamen Vorvertrag zur Übernahme der Praxis abgeschlossen. Soweit dann wie nach Ihren Angaben erfolgt Ihr potentieller Vertragspartner den späteren Übernahmevertrag doch nicht abschließen will, kann er hierdurch gemäß § 311 Abs. 2 BGB zum Ersatz des Ihnen entstandenen so genannten Vertrauensschadens verpflichtet werden. Als entsprechende vorvertragliche Pflichten kommen dabei auch die Pflicht, bestehende Rechtsgüter des Verhandlungspartners vor Entstehung eines Schadens zu bewahren sowie Obhuts-, Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten in Frage. Dies ist dann ein Fall der so genannten juristischen „culpa in contrahendo" in Form des grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen, da zuvor in zurechenbarer Weise das Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages geweckt worden ist. Es ist dafür erforderlich, dass möglichst schon im Vorvertrag die Übernahmeabsichten und alle damit verbundenen Zusagen als sicher deklariert wurden, wovon nach Ihren Angaben ausgegangen werden kann.
Insoweit besteht für Sie die Möglichkeit Schadensersatz wegen dieses Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß § 311 BGB gegenüber dem Praxisabgeber in Form der von Ihnen geschilderten Kosten geltend zu machen. Denn durch die Aufnahme der Vertragsverhandlungen wurde nach Ihren Angaben bereits ein Vertrauensverhältnis geschaffen, welches nun infolge des unbegründeten Abspringens vom Vertrag verletzt wird. Die Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des BGH vom 07.03.2007, Az: XII ZR 40/05) geht insoweit davon aus, dass durch den Vorvertrag die Parteien zur Mitwirkung am Zustandekommen des Hauptvertrags angehalten sind. Demnach besteht eine vertragliche Nebenpflicht der Beteiligten insbesondere dahingehend, alles zu unterlassen, was dem Abschluss des Hauptvertrags entgegenstehen könnte. Werden diese Verpflichtungen durch eine unberechtigte Kündigung des Vorvertrags bzw. die Weigerung, einen entsprechenden Hauptvertrag abzuschließen, schuldhaft verletzt, kann der jeweils andere Vertragsteil Schadensersatz, z.B. wegen im Vertrauen auf den Vertragsschluss aufgewendete Kosten verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
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