06.07.2012 | 23:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt
30 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Frage beantworte ich Ihnen anhand der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Sie schreiben, dass Ihnen der Vermieter im März 2012 die Weiternutzung ihrer Wohnung zugesichert hat; es handele sich um einen „Zeitmietvertrag". Ich gehe davon aus, dass ein Zeitmietvertrag im Sinne des
§ 575 BGB vorliegt. Hiernach kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. 2Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann der Mieter vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Nach Ihren Angaben liegt hier jedoch eine solche Mitteilung nicht vor, da das Gespräch zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter mehr als vier Monate vor Ablauf der Frist stattgefunden hat. Im Ergebnis haben Sie und Ihr Vermieter im März dieses Jahres den bisher bestehenden Mietvertrag geändert und sind ein unbefristetes Mietverhältnis eingegangen. Ihre Bitte auf Verlängerung des Mietverhältnisses und der Zusage des Vermieters sind dahingehend auszulegen, dass ein Vertragsschluss bereits erfolgt ist. Denn sowohl Ihr Vermieter als auch Sie wollten, dass das Mietverhältnis weiterbesteht. Die Schriftform des Mietvertrags ist nicht erforderlich für dessen Wirksamkeit. Doch stellt sich bei mündlichen Absprachen regelmäßig das Problem der Beweisbarkeit. Wenn Ihr Vermieter also die von Ihnen getroffene Abrede bestreitet, müssten Sie im äußersten Fall im Rahmen einer Räumungsklage die bereits getroffene Einigung beweisen.
Wenn Sie also Ihren Vermieter nicht wöchentlich auf die Verlängerung ansprechen und dennoch eine schriftliche Bestätigung haben möchten, könnten Sie ein Schreiben aufsetzen, auf Ihre Einigung zur Verlängerung des Mietverhältnis Bezug nehmen und den Vermieter bitten, Ihnen eine schriftliche Antwort zukommen zu lassen. Damit wäre die Beweisbarkeit sichergestellt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit Ihrem Anliegen weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen. Für Nachfragen sowie eine weiteren Vertretung stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt