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Frage geschrieben am 14.07.2009 00:01:30

mündliche Ergänzungsprüfung,

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1890
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Ergänzungsprüfung.
Sehr geehrte damen und Herren

es geht um folgenden Fall, ich habe eine mündliche Erfänzungsprüfung gehabt und habe sie nicht bestanden. In der Prüfung auf der Frage ob ich in der lage bin die Prüfung zu schreiben habe ich mit ich fülle mich nicht gut aber lass uns mal versuchen geantwortet. Ich bin vom Arzt krank geschrieben worden, da ich unter Depressionen, Schlaflosigkeit und Angstneurose leide bis zum ende des Monats.
Die antwort des Prüfungsamtes war:
Gemäß der Rechtsprechung werden gesundheitliche bedingte Verminderungen der Leistungsfähigkeit, auch wenn sie den Prüfling objektiv benachteiligen mögenn, dann nicht als Rücktrittsgrund anerkannt, wenn er sich diesen Nachteil durch sein Verhalten zurechnen muss. Dies ist ohne weiteres der Fall, wenn der Prüfling seine gesundheitliche beeinträchtigung kennt und das Risiko eines Missserfolges auf sich nimmt . Es widerspricht dem Grund gesetz der Chancengleichheit, einen Prüfling der sich in der Hoffnung stellt ein weiteres mal zu prüfen.Aus diesn Gründen muss die Prüfung gewertet werden.
Ich war aber nicht geeschäftsfähig da ich unter starken psychischen Druck bedingt durch Kriegserlebnisse und private Probleme die Prüfung überhaupt zu bestehen.
Ich wollte wissen habe ich rechtliche Schritte gegen diesen Bescheid vorzugehen.
SOll ich den Fall verfolgen gibt es Möglichkeiten auf einen Erfolg.
Mit freundliche gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.07.2009 17:52:27
Rechtsanwältin Elke Dausacker
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Sehr geehrter Ratsuchender,

für Ihre Anfrage danke ich und werde versuchen, auf Ihre Frage so umfassend wie möglich zu antworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Antwort eine ausführliche anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen kann und auch nur anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen erfolgen kann.

Insbesondere wäre im Rahmen Ihrer Anfrage von Bedeutung gewesen, um welche Art Prüfung (Fachgebiet, Hochschule, etc.) es sich handelt, da die Prüfungsmodalitäten sich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung bemessen. Zum anderen wäre wichtig gewesen zu wissen, ob das Attest Ihres Arztes zum Zeitpunkt der Prüfung bereits existierte oder ob dieses erst später ausgestellt wurde.

Anhand der von Ihnen angegebenen Informationen kann ich folgendes zu dem Sachverhalt sagen:
Grundsätzlich ist die Antwort des Prüfungsamtes korrekt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Prüflings - und darin sind Prüfungsordnungen für gewöhnlich inhaltlich gleich - können dann nicht als Minderung der Prüfungsleistung gewertet werden, wenn der Prüfling Kenntnis von seiner Beeinträchtigung hat und diese in Kauf nimmt, das Risiko einer schlechten Prüfung also eingeht. Eine andere Bewertung der Prüfung eines gesundheitlich Beeinträchtigten, der in Kenntnis dessen seine Prüfung ablegt, widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Ein wenig anders ist der Fall tatsächlich gelagert, sollten Sie geschäftsunfähig gewesen sein. Dann wäre die Willenserklärung, die Prüfung ablegen zu wollen, an diesem Tage rechtlich nicht wirksam gewesen. Problematisch ist jedoch, einen solchen Nachweis zu führen.

Gegen den Bescheid ist für gewöhnlich ein Widerspruchsverfahren bzw. ein Klageverfahren innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu Ihnen möglich. Welche Form des Rechtsbehelfs in Ihrem Falle in Betracht kommt, hängt wiederum von der einschlägigen Prüfungsordnung ab, ist aber auch in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids vermerkt.

Allerdings ist der Erfolg eines solchen Verfahrens, zumindest bemessen anhand der von Ihnen hier niedergelegten Informationen, fraglich. Damit ein solches Verfahren Aussicht auf Erfolg hat, müsste ein Nachweis darüber erfolgen, dass Sie am Prüfungstage tatsächlich geschäftsunfähig waren. Sollten Sie keinen konkreten, zeitnahen Nachweis hierüber haben, so sind die Erfolgsaussichten als gering einzuschätzen. Eine realistische Beurteilung der Chancen eines Rechtsmittels kann nur anhand einer eingehenden anwaltlichen Prüfung Ihrer Angelegenheit unter Zugrundelegung sämtlicher Details erfolgen.

Ich bedaure, Ihnen anhand Ihrer Informationen nur eine generelle Auskunft geben zu können. Fazit ist jedoch, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nur gering erscheinen, wenn es keinen tatsächlichen, attestierten Nachweis Ihrer Geschäftsunfähigkeit zum Prüfungszeitpunkt gibt. Wenn lediglich ein Attest über gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlag, Sie jedoch trotz Kenntnis hiervon die Prüfung angetreten haben, so haben Sie in eigenem Risiko gehandelt und die Prüfung ist zu werten. Nur, wenn ein Attest über die Geschäftsunfähigkeit im Prüfungszeitpunkt vorliegt, bestehen Chancen, dass Ihr Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben kann.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Elke Dausacker
- Rechtsanwältin -


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