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motorradreparaturen


| 01.06.2012 02:11 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Björn Weil




guten tag,
meine frage bitte ich genau und ggf.auch mit entsprechenden paragraphen zu beantworten.
folgender sachverhalt:

von einem motorradfahrer wird an schönen wochenenden und feiertagen auf einem öffentl. gehweg, 3-5m von meinem balkon entfernt an seinem gefährt gebastelt und geschraubt.dieses ist mit häufigem anlassen und ausprobieren des motores verbunden, was zu erheblicher qualmerei durch die abgase führt,wodurch ein aufenthalt auf dem balkon nicht mehr möglich ist.
es geht mir nicht um das reparieren des motorades sondern um die heftige abgasbelästigung. ein geordnetes gespräch ist nicht möglich.
die polizei berichtet mir, dieses tun und handeln sei zu dulden.
mein auto darf ich allerdings im winter nicht starten und laufen lassen während ich die scheiben eisfrei kratze!!?
bitte informieren sie mich über die rechtslage in bezug auf die qualmende und stinkende belästigung.
das problem ist in niedersachsen.
mit gruß an sie
01.06.2012 | 09:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Björn Weil
3 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vorab wie stets der Hinweis, dass die Frage nur auf Grundlage der überlassenen Informationen stattfinden kann und dass geringfügige Abweichungen in der Sache zu abweichenden rechtlichen Beurteilungen führen können.

Seit der Grundgesetzänderung 2006 ist sind die Bundesländer für Regelungen zum verhaltensbezogenen Lärm (auch Nachbarschaftslärm) zuständig sind. Da das Land Niedersachsen hat hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, sind Streitigkeiten über verhaltensbezogenen Lärm regelmäßig zivilrechtlich zu lösen.

Ein Abwheranspruch besteht für Sie daher aus § 1004 BGB, wenn von dem anderen Grundstück wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 BGB auf Ihres einwirken. § 906 BGB umfasst dabei sowohl die beschriebene Lärmbelästigung wie auch die Abgase.

§ 906 BGB knüpft an Grenz- und Richtwerte in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage von § 48 BImSchG an. Werden diese Geräuschwerte überschritten, so ist in der Regel von einer wesentlichen Immission und damit von einer erheblichen Geräuschbelästigung und einem Unterlassungsanspruch auszugehen. Unwesentlich und damit zu dulden sind die Einwirkungen in der Regel, wenn diese die einschlägigen Richtwerte nicht erreichen.

Wegen der Geräuscheinwirkung finden Sie die maßgeblichen Richtwerte in der TA-Lärm (Technische Anleitung Lärm) die auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassen wurde.

Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (Langtitel: Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 39. BImSchV) ist die unmittelbare Umsetzung europäischer Richtlinien zur Luftreinhaltung in deutsches Recht.

Wegen der Abgase ist wohl die 39 BImSchVo einschlägig (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Darin werden Messverfahren, Zielwerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen sowie Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe festgelegt.
Damit sollen die Luftschadstoffe Arsen, Blei, Kadmium, Nickel und Quecksilber, die zusammen mit anderen Stoffen hauptsächlich als Feinstaub auftreten sowie die wichtigsten Bestandteile von Abgasen des motorisierten Verkehrs, nämlich Benzol, Benzo[a]pyren, Kohlenmonoxid, Ozon, Stickstoffoxide, erfasst werden. Außerdem werden Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und ein kritischer Wert für Schwefeldioxid festgelegt.

Die 16ten BImSchVO ist entgegen Ihrem Namen nicht anwendbar, da sie sich lediglich auf den BAU von Straßen,etc. bezieht. Das gilt auch für die 32. BiImSchVO, da Motorräder dort nicht erfasst sind.

Die in den jeweiligen Verordnungen enthaltenen Grenzwerte sind aber nur Richtwerte.

Mit anderen Worten: Die gemessene Lautstärke ist bei Geräuschen nur EIN Bestandteil, aus der sich die „Lästigkeit" des Lärms ableiteten läßt. Auf diese "Lästigkeit" aber kommt es an, denn die Grenze der für den Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung wird nicht mathematisch/schematisch sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall beurteilt.

Dies hat zur Folge, dass im gerichtlichen Verfahren nicht nur ein Lärmmessungsgutachten eingeholt werden muss, sondern in der Regel auch ein Ortsbesichtigungstermin stattfinden muss.

Nichts anderes gilt für die Abgase.

Darüber hinaus kann das Verhalten Ihres Nachbarn möglicherweise auch eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 117 OWiG darstellen.

Für Ihr weiteres Vorgehen empfehle ich Ihnen, ein Lärmprotokoll zu führen und einen privaten Gutachter einzuschalten.

Im Lärmprotokoll sind Datum, Uhrzeit und Art des Lärms festzuhalten. Wenn es geht sollten Sie auch potentielle Zeugen für den Vorfall aufschreiben und ansprechen.

Der private Gutachter hat gegenüber dem öffentlich bestellten den Vorteil , dass er seine Besuche dem Nachbarn gegenüber nicht ankündigen muss. Nachteil ist, dass sein Gutachten nur mit Zustimmung des Gegensers gerichtlich verwertbar ist. Er kann aber als Zeuge vernommen werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.



Freundliche Grüße

Björn Weil
Rechtsanwalt

Frankfurter Straße 219
35398 Gießen

Tel.: 0641/97 24 88 11
Fax: 0641/97 24 88 13

Nachfrage vom Fragesteller 01.06.2012 | 10:15

sehr geehrter herr weill,

sie haben mir die frage in einem , leider nicht von mir bemängelten punkt sehr genau beantwortet. mir ging es aber um die frage der auspuffabgase, die ich, auf dem balkon sitzend ertragen muß, nicht um den lärm!! dies alles wird nicht auf einem priv. nachbargrundstück sondern auf einem öffentl. gehweg durchgeführt, bitte nehmen sie dazu noch stellung.
mit gruß an sie und dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.06.2012 | 12:34

Hallo Frau Fragestellerin,

hier wie noch telefonisch besprochen die schriftliche Antwort auf Ihre Nachfrage:

Wegen Ihres möglicherweise bestehenden Anspruch auf öffentliches Eingreifen wenden Sie sich einfach an die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde und schildern Sie Ihr den Sachverhalt.
Möglicherweise beauftragt diese dann einen öffentlichen Sachverständigen mit der Begutachtung der durch das Abgas verursachten Belästigung.

Die Straßenverkehrsbehörde ist übrigens keine
eigenständige Behörde sondern Teil der Stadtverwaltung, so dass Sie sich an diese wenden können.

Bewertung des Fragestellers 2012-06-05 | 23:23


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"sehr viele, aber gewünschte, §§-info aber meine nachfrage wurde auch nach einem telefonat in der kanzlei ( nicht anwesend) nicht beantwortet!! wichtige frage nicht beantwortet, negative beurteilung obwohl durchaus bemühung sichtbar."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Björn Weil »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-05
3,4/5.0

sehr viele, aber gewünschte, §§-info aber meine nachfrage wurde auch nach einem telefonat in der kanzlei ( nicht anwesend) nicht beantwortet!! wichtige frage nicht beantwortet, negative beurteilung obwohl durchaus bemühung sichtbar.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Björn Weil
Gießen

3 Bewertungen
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