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Frage geschrieben am 01.07.2011 15:11:51

modifizierte Unterlassungserklärung zum Filesharing-Vorwurf (evtl auch Urheberrecht)

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 48,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1486
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
UNTEN die original Unterlassungserklärung zum Filesharing-Vorwurf.

Mein ZIEL:
Abgabe einer modifizierten strafbewehrte Unterlassungserklärung, die möglichst wenig Haftungsrisiken für mich enthält, aber von der Gegenseite aktzeptiert wird (werden muss).

Frage:
=> Wie muss die modifizierten strafbewehrte Unterlassungserklärung aussehen (Vorlage, Überarbeitung des Originals UNTEN)
=> Welche Formulierungen sollen raus, welche sollen rein?


ORIGINAL UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG:
================================


Alle Namen verändert, Ähnlichkeiten sind zufällig und nicht beabsichtigt.


Unterlassungserklärung (350835 Aktennummer)

Hiermit verpflichtet sich
Max Mustermann
— Unterlassungsschuldner -

gegenüber

Fernseh Dresden AG
Teststraße 4, 03999 Dresden
— Unterlassungsgläubiger —-

es ab sofort zu unterlassen,

"Es war einmal" (Film)
Fernseh Dresden Fernseh AG

oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten. Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber Untertassungsgläubiger für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an verletzten Unterlassungsgläubiger. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom verletzten Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüft
werden.

im Original an: Rechtsanwälte, Mozartgasse 99, 03966 Dresden
- Unterlassungserklärung zur Akte (350835 Aktennummer)-


Antwort geschrieben am 01.07.2011 15:36:29
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:


Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung könnte folgendermaßen aussehen:




„Unterlassungserklärung
(350835 Aktennummer)

Hiermit verpflichtet sich

Max Mustermann, [Anschrift: BITTE ERGÄNZEN],
– Unterlassungsschuldner –

gegenüber
Fernseh Dresden AG
Teststraße 4, 03999 Dresden
– Unterlassungsgläubiger –

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Unterlassungsgläubigerin dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, es ab sofort zu unterlassen,

"Es war einmal" (Film)
Fernseh Dresden Fernseh AG

oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.

Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben.

[Ort, Datum]
[Unterschrift Max Mustermann]"




Es empfiehlt sich, die Unterlassungserklärung vorab per Fax zu verschicken.

Wenn die Möglichkeit besteht, dass in der Vergangenheit weitere urheberrechtlich geschützte Werke derselben Unterlassungsgläubigerin in Tauschbörsen angeboten wurden, die in dieser Erklärung nicht berücksichtigt sind, sollte die Unterlassungserklärung vorsorglich auf sämtliche (Film-)Werke der Unterlassungsgläubigerin ausgeweitet werden. So vermeiden Sie künftig weitere kostenpflichtige Abmahnungen derselben Rechteinhaberin wegen Urheberrechtsverletzungen, die vor Abgabe dieser Unterlassungserklärung (vermeintlich) begangen wurden. Der Nachteil dieser Ausweitung besteht darin, dass bei Zuwiderhandlung statt der Abmahnkosten die versprochene Vertragsstrafe fällig wird, die die Abmahnkosten um ein Vielfaches übersteigen kann.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.07.2011 16:11:05

Hallo Herr Safadi,

es wird teilweise folgendes darüber hinaus empfohlen:

Änderung der Formulierung:

"es bei Meidung einer für JEDEN Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin"

zu

"es bei Meidung einer für DEN Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin"


Dies soll wohl mit dem Fortsetzungszusammenhang zu tun haben. Dies bedeutet, bei jedem einzelnen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ist die Vertragsstrafe fällig; es kann nicht geltend gemacht werden, dass es sich trotz mehrerer Verstöße aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs um eine einzige Verstoßhandlung im rechtlichen Sinne handelte.

Oder könnte das noch weitere Gründe haben?

Was meinen Sie?

Viele Grüße

Burkhard Mohr
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.07.2011 17:10:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:


Sie können diese Einrede des Fortsetzungszusammenhangs trotz der vorgeschlagenen Formulierung "... für JEDEN Fall der Zuwiderhandlung..." geltend machen.

Bsp.: Es wird ein und derselbe Film in einer Tauschbörse angeboten; es kommt dann zu einer kurzzeitigen Unterbrechung der Verbindung und der Upload wird fortgesetzt. Das wären dann nicht 2 oder mehr Rechtsverletzungen, sondern eine einheitliche.

Die Formulierung "... für JEDEN Fall ..." würde diesen Fortsetzungszusammenhang keinesfalls ausschließen.

Man kann daraüber streiten, ob die Formulierung "... für jeden EINZELNEN Fall ..." es tun würde; aber auch das würde ich im Ergebnis verneinen.

Ob das "... für DEN Fall ..." auch ausreichen würde, kann dahinstehen, da Sie mit der Formulierung "JEDEN" keine Nachteile haben.

Die Beschränkung auf "DEN" Fall könnte man missverstehen, wenn man das Wort "Fall" in der Bedeutung versteht, dass mehrere Fälle (Rechtsverletzungen) auch als ein Fall erfasst werden sollen und nur mit einer einzelnen Vertragsstrafe abgegolten werden sollen, was natürlich nicht geht. Denn der Unterlassungsgläubiger hat nun mal einen Anspruch auf das Vertragsstrafenversprechen für JEDEN Fall der Zuwiderhandlung.

Daher formulieren Sie besser: "...für jeden Fall der Zuwiderhandlung..."




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

modifizierte Unterlassungserklärung zum Filesharing-Vorwurf (evtl auch Urheberrecht) | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-07-01
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Einerseits wurden mir einige Dinge bestätigt, die im im Internet bereits selber herausgefunden hatte (gab mir Sicherheit). Andererseits konnte ich zwei Fehler vermeiden, die ich im Rahmen meiner Recherche wohl nicht ganz verstanden habe bzw. für die Problematik nicht sensibilisiert war. Hat mir gut geholfen.


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