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Frage geschrieben am 23.02.2010 06:11:43

miterbe auf raten auszahlen?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1534
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
hallo,

meine geschwister und ich sind erbe von der hälfte eines hauses geworden. da es mit dem besitzer der anderen hälfte keine probleme gibt, würde ich gerne in dem haus wohnen bleiben( wohne seit anderhalb jahren hier). für meinen bruder ist das auch kein problem, er stellt auch keine ansprüche. meine schwester hingegen möchte ihr erbteil ausgezahlt bekommen. leider kann ich das nicht mit einem schlag und einen kredit bekomme ich auch nicht. habe ich die möglichkeiit (das recht) den betrag zu stunden?
sie lässt sich diesbezüglich auf keine diskussion ein.

vielen dank für ihre antwort


Antwort geschrieben am 23.02.2010 06:36:35
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Adalbert-Stifter-Str. 28, 82538 Geretsried, Tel: 08171/8450, Fax: 08171/80158
Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Da es sich in Ihrem Fall um eine sogenannte Erbengemeinschaft handelt, sind alle zum Nachlassgegenstände Eigentum der jeweiligen Erben, so dass ein Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses nicht allein über einen Nachlassgegenstand verfügen kann. Sie können zusammen mit den anderen Miterben über das Nachlassvermögen nur gemeinsam verfügen, d. h., dies veräußern oder belasten.

Es ist allerdings möglich, dass Ihre Schwester Ihren Erbteil an dem ungeteilten Nachlass an Sie verkauft. Das Gesetz sieht hier auch ein Vorkaufsrecht der anderen Miterben vor. Sollte Ihre Schwester also beabsichtigen, den Erbteil an eine außerhalb der Erbengemeinschaft stehende Person zu verkaufen, so können die Miterben ihr Vorkaufsrecht ausüben. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht zugunsten der Erbengemeinschaft jedoch nicht. Wenn Ihre Schwester mit einem Verkauf an die Erbengemeinschaft nicht einverstanden ist, so können Sie die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auflösung der Erbengemeinschaft betreiben. Dies ist allerdings mit entsprechenden Kosten verbunden.

Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich. Dabei sind grundsätzlich alle Verwaltungsmaßnahmen, die den Nachlass betreffen durch die Miterben gemeinsam zu treffen.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dient.
Hierunter kann z. B. auch die Vermietung einer im Nachlass befindlichen Immobilie fallen.
Dies bedeutet, dass die Miterben mit Ihnen einen Mietvertrag für die Immobilie abschließen können, wenn dies der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dient. Hierfür ist die Zustimmung Ihrer Schwester nicht erforderlich, wenn die übrigen erben hiermit einverstanden sind und die entsprechende Stimmenmehrheit vorliegt.
Sie könnten Ihrer Schwester also das entsprechende Ratenzahlungsangebot unterbreiten; sollte sie damit nicht einverstanden sein, bestünde die Möglichkeit im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung einen Mietvertrag mit den übrigen Miterben abzuschließen.

Viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.02.2010 11:20:10

vielen dank für ihre antwort. leider besteht sie auf die sofortige auszahlung des betrages. es besteht kein diskussionsspielraum .
miete, stundung lehnt sie ab.
bestehen wirklich nur die möglichkeiten entweder auszahlen, oder die hälfte des hauses verkaufen ?
da sie und im moment ziemlich unter druck setzt würden wir gerne was rechtlich fundiertes entgegensetzen können.

vielen lieben dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.02.2010 16:50:59

Guten Tag,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Ich hatte Ihnen doch bereits ausführlich geschrieben, dass eine Vermietung auch ohne die Zustimmung Ihrer Schwester möglich ist, soweit die Mehrheit der erben dem zustimmt.
Ein Verkauf des Hauses ist nur möglich, wenn alle erben zustimmen.
Andernfalls bleibt nur die Teilungsversteigerung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

miterbe auf raten auszahlen? | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-02-23
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