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Frage geschrieben am 01.07.2010 01:10:06

mit exhibitionistischen Handlungen in Vergangenheit noch Einstellung bei Polizei?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1799
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Einstellung.
Ich habe eine wichtige Frage.

Angenommen man wurde wegen Exhibitionismus (in harmloser Form eigentlich..) vor etwas mehr als 5 Jahren zu einer Geldstrafe verurteilt (89 Tagessätze), wie verfährt man dann, wenn man sich bei der Polizei bewirbt?

Es wird in den Fragebögen ausdrücklich gefragt ob jemals gegen Einen ermittelt wurde, egal wegen was. Laut Bundeszentralregistergesetz habe ich das so verstanden, dass diese "Straftat" getilgt wurde nach Ablauf der Frist von 5 Jahren und nicht mehr einzusehen ist von Irgendjemanden.
Ist das so? Oder gibt es doch noch Daten, die irgendwo gespeichert sind und an die man rankommt wenn man es überprüfen würde?

Mir ist bewusst, dass allgemein eine abwertende Haltung gegen solche Sachverhalte wie Exhibitionismus eingenommen wird, gegenüber dem "Täter". Daher ist es auch ungünstig denke ich mal wenn man ehrlich ist gegenüber der Polizei und es zugibt. Man weiß ja nie wie viel Verständnis ein Mensch für sowas hat und das kann natürlich zur unweigerlichen Ablehnung führen. Was in diesem Fall fatal wäre, da es ein Traumberuf seit langer Zeit ist und ich davon überzeugt bin, dass es eher ein Fehler der gesellschaftlichen Toleranz ist gegenüber solchen Straftaten mit sexuellem Hintergrund, die aber an sich nichts über die soziale / charakterliche Eignung einer Person aussagen!

Um zum Eigentlichen zurückzukehren: Kann ich nun sagen, nein.. gegen mich wurde noch nie ermittelt und ich bin noch nie mit der Polizei in Berührung gekommen oder muss ich es angeben? Nebenbei ist zu erwähnen, dass ich bereits damals vor 4 Jahren (also 1 Jahr nach der "Tat") mich bei einer Polizeidienststelle beworben habe, jedoch aufgrund zu vieler Bewerber und des nicht ausreichenden Testergebnisses eine Ablehnung bekommen hab. Es wurde allerdings anscheinend nichts über die Sache herausgefunden..

Aber was wenn man dann zwar eingestellt wird und es später ans Tageslicht kommt? Das würde unweigerlich zur Entlassung führen.. was ebenfalls fatal wäre.

Und selbst wenn es nicht mehr im Bundeszentralregister oder irgendnen behördlichen Führungszeugnis steht.. kann es trotzdem noch in einem Polizeicomputer stehn? Denn es steht auch im Bewerbungsbogen geschrieben, dass Auskünfte von den für meinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststellen eingeholt werden.

Danke schonmal im Voraus für die Lösung meines Problems..



Antwort geschrieben am 01.07.2010 03:08:28
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des Einsatzes wie folgt Stellung nehme:

Zunächst haben Sie bezüglich der Tilgung im Bundeszentralregister Recht; die Tilgungsfrist für die genannte Tat richtet sich nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG und beträgt 5 Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist. Ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife wird sie aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden, § 45 Abs. 2 BZRG, auch nicht gegenüber anderen Behörden.

Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, § 51 Abs. 1 BZRG. Dieses Verwertungsverbot gilt allerdings NICHT, wenn der Betroffene wie hier die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragt, § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG.

Auch dürften Sie sich nur dann gemäß § 53 Abs. 1 BZRG gegenüber der Einstellungsbehörde als „unbestraft" bezeichnen und bräuchten den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn Sie die Einstellungsbehörde nicht über ihr bestehendes unbeschränktes Auskunftsrecht belehrt hätte (§ 53 Abs. 2 BZRG). Ich gehe aber davon aus, dass eine solches Auskunftsrecht der Behörde besteht und eine dahingehende Belehrung in den Bewerbungsunterlagen enthalten ist, so dass Sie die angesprochene Frage wahrheitsgemäß beantworten müssten, um nicht eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Einstellungsbetrugs zu riskieren. Auch riskieren Sie die nachträgliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Ich gehe auch davon aus, dass die genannte Frage bei der beabsichtigten Einstellung von Polizeibeamten zulässig ist, um generell die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, insbesondere der charakterlichen Eignung. Zu den Kernaufgaben der Polizei gehört die Verfolgung und Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Daher darf die Einstellungsbehörde nach entsprechenden Verstößen des Bewerbers fragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27.11.2008 – 4 S 2332/08).

Was Sie aber tun könnten, um Ihre Bewerbungschancen zu erhöhen, ist, im Vorfeld Ihrer Bewerbung dafür zu sorgen, dass Ihre Ermittlungsdaten gelöscht werden, damit sie der Einstellungsbehörde nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Wie Sie zutreffend vermutet haben, gibt es nicht nur das Bundeszentralregister (hier dürfte die Verurteilung ohnehin bereits getilgt bzw. entfernt sein), sondern auch das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV), das auf der Grundlage von §§ 492 ff. StPO beim Bundesamt für Justiz geführt wird. An sich dürfte Ihre Verurteilung dort aber bereits mit Eintragung der Urteilsdaten im Bundeszentralregister gelöscht worden sein, § 494 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Daneben führen auch Polizeidienststellen ein eigenes Datenbanksystem. Hier halte ich es für wahrscheinlich, dass Ihre Verurteilung dort noch zu finden ist. Dies ist ebenfalls in der StPO (für Aufgaben der Strafverfolgung) und zugleich im jeweiligen Landespolizeigesetz (für Aufgaben der Verhütung von Straftaten) geregelt, so dass ich Ihnen insoweit keine genaue Auskunft geben kann. Alle Regelungen haben aber gemeinsam, dass Sie einen Auskunftsanspruch haben und die Daten gelöscht werden müssen, wenn der Zweck ihrer Speicherung nicht mehr besteht. Ob letzteres der Fall ist, müsste je nach Landesrecht im Einzelnen geprüft werden. In jedem Fall können Sie sich aber an Ihre örtliche Polizei-dienststelle wenden und um Auskunft über die dort über Sie gespeicherten Daten verlangen. Sie sollten diese Anfrage schriftlich stellen.

Ich hoffe, Ihnen damit einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.

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