Frage geschrieben am 29.07.2010 11:39:55
mindstwohnraumhöhe einer dachgschoßwohnung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 631Antwort geschrieben am 29.07.2010 12:20:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Eine Frage vorab: Haben Sie sich ein vertragliches Rücktrittsrecht einräumen lassen?
Denn gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte gibt es bei Dauerschuldverhältnissen wie den Mietvertrag ganz grundsätzlich nicht.
Ich vermute, dass hier entweder ein Missverständnis oder eine falsche rechtliche Einordnung Ihrerseits vorliegt - aber dabei bin ich Ihnen natürlich gerne weiter behilflich.
2.
Ein Mietverhältnis kann nur für die Zukunft gekündigt werden, meist nur unter Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist (Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden).
Stattdessen kommt auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht:
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung (Annahme des Angebots auf Abschluss eines Mietvertrages) durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten; die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (am besten schriftlich gegenüber dem Vermieter).
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
Ihr Mietverhältnis wäre also als von Anfang an als nichtig anzusehen.
Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen (dass heisst, man sich nicht auf die Nichtigkeit berufen).
Zum Mietrecht: mangelbehaftete Mietsache/Anfechtungsgrund arglistige Täuschung:
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die diesbezüglichen Rechte auf Minderung, Aufwendungs- und Schadensersatz nicht zu.
Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Dieses führt dann wieder zu dem Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, den Sie dem Vermieter nachweisen müssen.
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch (teilweise) aufhebt, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit (Minderung). Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Die entscheidene Frage wäre hier dahingehend zu stellen, ob und inwiefern Sie Ihr Vermieter getäuscht hat.
Dieses kann nur aufgrund der Einzelfallumstände, die mir nicht bekannt sind, beantwortet werden.
Dieses können Sie mir gerne noch kurz im Wege der hier möglichen Nachfragefunktion (kostenlos) mitteilen, dann könnte ich näher darauf eingehen.
Ich hoffe, Ihnen schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 29.07.2010 12:31:36
Sehr geehrter Fragesteller,
eines noch zur Ergänzung:
Die Landesbauordnung NRW schriebt folgendes vor:
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Eventuell hilft dieses für die Berechnung der Deckenhöhe der von Ihnen angemieteten Wohnung weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eines noch zur Ergänzung:
Die Landesbauordnung NRW schriebt folgendes vor:
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Eventuell hilft dieses für die Berechnung der Deckenhöhe der von Ihnen angemieteten Wohnung weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.07.2010 13:04:18
Über die tatsächliche Wohnraumhöhe wurde nie gesprochen.Aber es ist für mich ein erheblicher Mangel wenn ich beim duschen in der Wanne stehend,mit dem Kopf,die Decke berühre.Ich bin dort noch nicht eingezogen.Meine Frage lautet:Muß ich den Mietvertrag einhalten und Miete für drei Monate zahlen?
Über die tatsächliche Wohnraumhöhe wurde nie gesprochen.Aber es ist für mich ein erheblicher Mangel wenn ich beim duschen in der Wanne stehend,mit dem Kopf,die Decke berühre.Ich bin dort noch nicht eingezogen.Meine Frage lautet:Muß ich den Mietvertrag einhalten und Miete für drei Monate zahlen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.07.2010 13:08:40
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Es dürfte trotzdem leider schwierig werden, nachzuweisen, dass Sie bei Begründung des Mietverhältnisses positiv nichts davon wussten.
Zudem müssten Sie eine Täuschung dem Vermieter nachweisen, die noch zudem arglistig gewesen sein muss.
Gerne kann ich Ihnen aber bei Bedarf eine weitere Beratung/ggf.Vertretung anbieten (die hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben), falls Sie selbst beim Vermieter keinen Erfolg haben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Es dürfte trotzdem leider schwierig werden, nachzuweisen, dass Sie bei Begründung des Mietverhältnisses positiv nichts davon wussten.
Zudem müssten Sie eine Täuschung dem Vermieter nachweisen, die noch zudem arglistig gewesen sein muss.
Gerne kann ich Ihnen aber bei Bedarf eine weitere Beratung/ggf.Vertretung anbieten (die hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben), falls Sie selbst beim Vermieter keinen Erfolg haben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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