Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Mietkaution.
er ist aus der gemeinsamen wohnung ausgezogen.sie standen beide im mietvertrag und er schied aus dem mietvertrag aus aber er bezahlte die kaution. Sie wohnt noch in der wohnung. meine frage bekommt er die kaution wieder zurückAntwort geschrieben am 24.03.2011 08:43:55
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Bei der Frage, ob, wem gegenüber und wann die Kaution zurück zu zahlen ist, müssen siezwischen dem Verhältnis der Mieter untereinander sowie zu dem Vermieter unterscheiden.
Besteht eine Mehrheit von Mietern, so haften diese gegenüber dem Vermieter hinsichtlich vertraglicher Pflichten als Gesamtschuldner. In Bezug auf die Kaution bedeutet dies, dass Sie mit Aufnahme des Mietverhältnisses beide gegenüber dem Vermieter verpflichtet waren, die Kaution zu zahlen, der Vermieter hingegen die Kaution nur einmal fordern konnte. Dies folgt aus §421 BGB.
Die Kaution dient lediglich zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache. Dieser wird damit unter Bezugnahme auf die Mietsache selbst, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Mieter gezahlt. Dies bedeutet, dass die Kautionsrückzahlung gegenüber dem Vermieter erst mit vollständiger Beendigung, nicht aber bereits mit Ausscheiden eines Mieters, fällig wird. Scheidet also ein Mieter zwischenzeitlich aus dem Mietvertrag aus, so steht diesem kein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Rückzahlung der Kaution zu.
Etwas anderes kann sich jedoch im Innenverhältnis der Mieter untereinander ergeben. Gem. § 426 BGB sind die Gesamtschuldner (Sie und der Mitmieter) im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dies bedeutet, wird die Kaution durch einen der Mieter erbracht, so steht diesem Mieter ein Anspruch auf Ausgleich der Kaution in Höhe von 50% gegenüber dem weiteren Mieter, damit gegenüber Ihnen, zu. Etwas anderes gilt nur dann, soweit eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beispielsweise Sie sich mit dem weiteren Mieter darüber einig waren, da dieser ausschließlich die Kaution zu tragen hat.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es eine abweichende Vereinbarung nicht gegeben hat, so dass Sie gegenüber dem weiteren Mieter verpflichtet wären, an diesen 50% der Kaution zu zahlen. Dieser Anspruch auf Ausgleich im Innenverhältnis zwischen Ihnen untereinander gemäß § 426 BGB ist auch bereits mit Auszug des Mitmieters fällig und Sie könnten daher zum jetzigen Zeitpunkt durch den Mitmieter auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 50% an diesen in Anspruch genommen werden, ohne dass Sie einen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Rückzahlung der Kaution zum jetzigen Zeitpunkt hätten, da dieser erst bei vollständiger Beendigung des Mietverhältnisses fällig werden würde.
Dies stellt den korrekten juristischen Weg dar. Denkbar wäre aber auch, dass der Vermieter in nichtjuristischer Art und Weise die Kaution an den ausgeschiedenen Mieter zurückzahlt und Sie dann zur Zahlung der Kaution auffordert. Dies könnte insbesondere dann passieren, wenn ein komplett neuer Mietvertrag mit Ihnen geschlossen wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte.
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