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Frage geschrieben am 04.05.2011 20:21:44

mieterhöhung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1086
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema Mieterhöhung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich zahlte bisher für meine angemietete wohnung eine nettokaltmiete von 900 euro und als vorauszahlung für betriebskosten und heizlosten 200 euro.
also zusammen 1.200 euro miete. ich hatte jährlich ca. eine nachzahlung von ca. 960 euro für die nebenkosten. aufgrund dessen hat mich mein vermieter jetzt aufgefordert monatlich 80 euro mehr miete zu bezahlen. ist das zulässig? der mietvertrag ist ein standard-hamburger mietvertrag für hamburger wohnraum.


Antwort geschrieben am 04.05.2011 20:39:39
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Ich gehe nach den mitgeteilten Beträgen davon aus, dass der Vermieter nicht die Miete erhöht hat, sondern einen Anpassung der Neben- und Heizkostenvorauszahlungen vorgenommen hat. Falls dies nicht zutreffend ist, berichtigen Sie mich bitte im Wege einer Nachfrage.

Eine Anpassung der Neben- und Heizkostenvorauszahlung ist rechtmäßig gem. § 560 IV, V BGB: Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie die erhöhten Vorauszahlungen zu leisten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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