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Sehr geehrte Damen und Herren,
kürzlich habe ich über das Internet-Auktionshaus "ebay", einen menschlichen Schädel ersteigert, Wert: 250$. Da keine Rechnung beigefügt wurde, wurde ich vom Zollamt benachrichtigt, das ich den Inhalt und die Rechnung des Artikels ausweisen müsste und zusätzlich 19% Steuern nachzuzahlen habe. Da ich nicht persönlich zu den angebenen Uhrzeiten erscheinen konnte, wurde von mir eine Person bevollmächtigt.
Als die Damen vom Zoll aber mitbekommen haben, dass sich da ein echter menschlicher Schädel im Packet befindet, haben sie das den Schädel in vorrübergehende Verwahrung genommen, da es sich um etwas handelt, dass Ihnen noch nicht untergekommen sei. Ein Tag später bekamm ich nen Formular per Post über die "Vorübergehende Verwahrung (Art. 50 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92-Zollkodex-) Zweifel bestehen, ob sie Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegen."
Nun meine Frage, soll ich Einspruch gegen diesen Verwaltungakt einlegen? Wenn, wie sollte dieser aussehen? Was gibt es für Möglichkeiten durch die ich meine Ware bekommen kann.
Nebenbei zur Erklärung, ich bin Student der Humanmedizin, der sich aus anatomischer und anthropolgischer Sicht für diesen Schädel interessiert.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.07.2008 21:57:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
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Artikel 50 besagt:
Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.
Diese Waren werden nachstehend als „vorübergehend verwahrte
Waren“ bezeichnet.
Sie können hiergegen natürlich Widerspruch einlegen. Sie sollten dabei argumentieren, dass der Schädel zu medizinischen Zwecken eingeführt werden sollte (hier wären Bescheinigungen notwendig von der Uni, dass Sie eingeschrieben sind oder dass Sie bereits praktizierender Arzt sind).
Allerdings sollten Sie bedenken, dass ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der Störung der Totenruhe nach §168 StGB in Betracht käme und zwar durch das Ankaufen. Es wäre daher genau zu prüfen, wer den Schädel wie erlangt hat.
Wenn das jedoch geklärt wäre, würde sich ein Einspruch lohnen.
Beachten Sie auf alle Fälle die Frist!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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