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meine private Krankenversicherung


31.10.2009 08:08 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Problem. Habe seit 1/2009 keine Krankenvers. mehr - weil ich im letzten Jahr die Beiträge nicht mehr zahlen konnte bedingt durch Trennung und sonstigen fam. Problemen bzw. auch verpasst habe, eine Stundung zu beantragen. Bin jetzt seit Aug. 2009 dabei eine neue Private KV zu bekommen und dies scheint nun auch bald zu gelingen. Warte in den nächsten Tagen auf eine Zusage.

Ich muss jetzt für 6 Moante die Beiträge im voraus zahlen und die
Beiträge rückwirkend auch, da ja eine Versicherungspflicht besteht seit 1.1.2009.

Ich muss nun meinem Arbeitgeber die Bescheinigung für das Jahr 2009 noch beibringen, was sich jetzt schwierig gestaltet. Ich habe ja die monatlichen Zuwendungen bisher erhalten, da ich noch nicht mitgeteilt habe, dass ich keine KV mehr hatte.

Ich habe nun Angst meinen Arbeitsplatz zu verlieren. Die Personalstelle hat mir mitgeteilt, dass, wenn ich die Bescheinigung nicht beibringe zunächst eine Besteuerung "geldwerter Vorteil" erfolgen wird.
Die neue KV würde jetzt per 1.10.2009 gelten, wenn alles klappt.

Was kann ich jetzt tun? bzw. was raten Sie mir.
31.10.2009 | 08:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie werden nicht mit einer Kündigung wegen dieser Vorfälle rechnen müssen, da Ihr Verhalten keinen Kündigungsgrund darstellt, der einer gerichtlichen Überprüfung stand halten würde.

Allerdings wird, worauf die Personalstelle bereits hingewiesen hat, zunächst eine andere Besteuerung erfolgen können, sofern Sie nicht die Bescheinigung nachreichen. Je nach Inhalt der Bescheinigung kann es dann aber nach Vorlage zu einer Rückbesteuerung kommen.

Der Arbeitgeber aber ggfs. die anteiligen Beiträge zurückfordern, da Sie diese eben nicht zweckgebunden verwendet haben, wobei dieses aber auch von der genauen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages und der Leistungen abhängt.

Hier sollten Sie die Bescheinigung vorlegen und werden dann abwarten müssen, ob der Arbeitgeber Teilbeträge zurückfordert. DANN sollten Sie die genaue Ausgestaltung des Arbeitsvertrages prüfen lassen, um ggfs. diesen Forderungen entgegen treten zu können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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