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Frage geschrieben am 11.05.2005 15:02:00

meine mail vom29.03. 05 14,12 Uhr

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1693
Sehr geehrte Damen und Herren,

möchte als Mieter in Ergänzung bzw. Zusatzvereinbarung eines am 02.04. 1968 geschlossenen Mietvertrages im Einvernehmen mit dem Vermieter einen Kündigungsverzicht von beiden Seiten auf 4 Jahre vereinbaren, beginned am 01.06. 05.

Lt BGH, Az. VIII ZR 27/04 ist dies die höchste zu vereinbarende Kündigungsverzichtsklausel.

Meine Vermieterin ( 90 Jahre ) ist geistig noch voll auf der Höhe.
Wäre es trotzdem nicht sinnvoll, die Vereinbarung von einem Familienagehörigen gegenzeichnen zu lassen, damit bei einem eventuellen Ableben des Vermieters die erben die Vereinbarung nicht anzweifeln können ?

Kann die Ergänzung zum Mietvertrag vom 02.04. 68 wie folgt lauten :

In Ergänzung und Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 02.04. 68 vereinbaren die Mieter, Michael Marbach und Frau Ursula und der Vermieter, Frau Erna Weismüller einen Kündigungsverzicht von beiden Seiten über 4 Jahre, beginnend am 01.06. 05. Der Kündigungsverzicht endet also am 31.05. 2009.


Essen, den 20.05. 05

PS

Grund der Ergänzung zum Mietvertrag ist mein Wunsch erst ab 2009 gekündigt werden zu können.

Bitte bestätigen Sie mir, ob die aufgesetzte Ergänzung ausreichend ist. Anderenfalls bitte ich um Änderungen bze. Ergänzungen.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.5.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.05.2005 15:13:46
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Soweit die "alte Dame" noch geistig gesund ist, ist sie auch geschäftsfähig, so daß Sie die von Ihnen vorgeschlagene Ergänzung des Mietvertrages durchaus mit Ihnen vereinbaren kann. Sofern die erben der Vermieterin nach ihrem Ableben die Geschäftsfähigkeit, und damit die Wirksamkeit der Vereinbarung bestreiten, müssten sie dafür den Nachweis erbringen, was in der Regel kaum gelingen wird.

Natürlich können Sie sich zusätzlich absichern, in dem Sie einen Zeugen zur Unterzeichnung der Vereinbarung mitbringen bzw. diesen als Zeugen die Vereinbarung gegenzeichnen lassen. Auf "Nummer Sicher" können Sie aber nur gehen, wenn Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen.

Da aber nicht Sie den Beweis der Geschäftsfähigkeit, sondern im Streitfall die Gegenseite den umgekehrten Beweis erbringen müsste, was nur durch Einholung ärztlicher Gutachten möglich sein wird, sehe ich keinen Bedarf für die Einschaltung eines Notaren.

Die von Ihnen vorgeschlagene Formulierung können Sie in dieser Form verwenden. Vielleicht ergänzen Sie noch folgenden Satz: "Während der Zeit des Kündigungsverzichtes sind beide Seiten entsprechend der Rechtsprechung des BGH am Ausspruch einer ordentlichen Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses gehindert. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (Mietrecht) wird dadurch nicht ausgeschlossen." So werden Mißverständnisse von vorherein vermieden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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Mietrecht - Familienrecht - Internetrecht - Verkehrsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.05.2005 22:00:08

Danke für Ihre Antwort.

Meine Nachfrage :

Was bedeutet der Satz :

Das Recht zur außergewöhnlichen Kündigung (Mietrecht) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Danke für Ihre Antwort.

m.f.G.

Michael Marbach
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.05.2005 00:10:59

Das bedeutet, daß jede Vertragspartei weiterhin aus wichtigem Grund fristlos kündigen kann, also etwa bei Zahlungsverzug bzw. erheblichen Vertragsverletzungen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
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