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Frage geschrieben am 11.05.2005 14:49:00

meine mail vom 29.03. 05 14,12 Uhr

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1545
Sehr geehrte Damen und Herren,

möchte als Mieter in Ergänzung bzw. Zusatzvereinbarung eines am 02.04. 1968 geschlossenen Mietvertrages im Einvernehmen mit dem Vermieter einen Kündigungsverzicht von beiden Seiten auf 4 Jahre vereinbaren, geltend ab 01.06. 2005

Lt. BGH, Az. VIII ZR 27/04 ist dies die höchste zu vereinbarende Kündigungsverzichtsklausel.

Die Vermieterin ( 90 Jahre ) ist geistig noch völlig auf der Höhe. Wäre es trotzdem nicht sinnvoll, die Vereinbarung von einer weiteren Tocher oder dem Schwiegersohn gegenzeichnen zu lassen ? Damit nach einem evtl. Ableben der Vermieterin die Ergänzung von den erben nicht angezweifelt werden kann.

Kann die Ergänzung zum Mietvertrag vom 02.04. 68 wie folgt lauten :

In Ergänzung bzw. Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 02.04. 1968 vereinbaren die Mieter, Herr Michael Marbach und Frau Ursula sowie der Vermieter, Frau Erna Weismüller einen Kündigungsverzicht von beiden Seiten über 4 Jahre, beginnend am 01.06. 2005. Der Kündigungsverzicht endet am 31.05. 2009.


Essen, den 20.05. 2005

PS

Grund der Ergänzung zum Mietvertrag ist mein Wunsch erst nach 2009 gekündigt werden zu können.

Bitte bestätigen Sie mir, ob die aufgesetzte Ergänzung dafür ausreichend ist. Sonst bitte ich um entsprechende Änderungen bzw. Ergänzungen.

Mit freundlichen Grüßen



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.5.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.05.2005 15:13:25
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
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Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst sollten Sie sich als Mieter nicht allzuviel Sorgen wegen einer Kündigung (Mietrecht) machen. Dadurch dass der Mietvertrag 1968 abgeschlossen worden ist, kann Ihnen der Vermieter nur noch in Extremfällen kündigen. Beispielsweise, wenn er nachweisen kann, dass er Ihre Wohnung danach selber oder durch seine Kinder beziehen lassen will.

Sie sollten die Zusatzklausel am besten handschriftlich zum alten Mietvertrag hinzufügen, damit diese keine Formularklausel sondern individuell ausgehandelte Klausel ist.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dann lassen sie die Zusatzklausel vor einem Notar abzeichnen. Der Notar soll vor Unterzeichnung noch festhalten, dass beide Parteien (Mieter und Vermieter ) im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sind und hierüber befragt wurden.

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
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Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com

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