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meine frau möchte ihr flichtteil vom bruder


| 13.08.2012 00:53 |
Preis: 25,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch




hallo erst mal meine frau möchte ihr flicht teil (oder was steht ihr zu)vom bruder der zu hause lebt der auch alles erbt mutter verstorben aber der sich nicht viel um sein vater kömmert der muß noch alles machen essen machen usw der sitz auf sein geld(VW arbeiter)oder was kann mann machen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Bruder Frau möchte
13.08.2012 | 07:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

Beim Pflichtteil muss man zuerst unterscheiden, auf wessen Ableben der Pflichtteil geltend gemacht wird. Aös Tochter hat Ihre Frau grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod ihrer Mutter und ihres Vaters, falls sie durch ein Testament auf weniger als ihren Pflichtanteil beschränkt wird.
Allerdings entsteht der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Tod des Erblassers, so dass nach Ihrer Schilderung derzeit nur der Pflichtteilsanspruch auf den Tod der Mutter in Frage kommt.
Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, grundsätzlich in der Konstellation also in Höhe von 12,5 % (gesetzlicher Erbteil neben dem Vater und dem Bruder wären 25%). Ihre Frau hat dabei zunächst umfangreiche Auskunftsansprüche gegen die Erben und aus dessen Folge dann einen Zahlungsanspruch.
Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist es dringend anzuraten sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da die Abwicklung sich durchaus schwierig gestalten kann.
Gerne kann sich Ihre Frau für die weitere Beratung an mich wenden unter Haberbosch@erbfall.eu

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.rentnerbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 13.08.2012 | 15:38

hallo moch mal also wenn der bruder nun sagt ihr griegt nun von mir eine bestimmte summe geht das?und sie unterschreibt keine einsprüche mehr stellt.MFG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.08.2012 | 15:51

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich kann Ihre Frau mit ihrem Bruder eine Vereinbarung über den Pflichtteil schließen. Allerdings muss man beachten, dass mit dem Verzicht dann die Sache nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Insofern sollte sorgfältigst geprüft werden, ob die angebotene Summe auch der Realität entspricht oder ob nicht möglicherweise die Gegenseite versucht eine Vereinbarung zu ihren Gunsten zu treffen.
Daher mein Rat sich unbedingt von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der genau prüfen kann in welcher Höhe der Anspruch berechtigt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 2012-08-13 | 16:30


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
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