ich habe mit einer haarmodelagentur einen Vertrag über ein Shooting abgeschlossen, dass die mich beim Haare waschen filmen dürfen, dies veröffentlichen und verkaufen dürfen.
Ich dachte, das video ( so wurde mir mündlich versichert ) würde nur an einen kunden gehen.
Jetzt habe ich festgestellt, dass die Agentur einen Ausschnitt davon auf youtube hochgeladen und in einem Online shop zum verkauf anbietet ?
Kann ich mich dagegen wehren ( hatte ja diesem vertrag ) zugestimmt. und wenn ja, kann ich anzeige erstatten ?
Vielen dank
Gruss Nathalie
Antwort geschrieben am 03.01.2011 17:08:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich hier davon aus, dass Sie mit der Agentur einen schriftlichen Vertrag über die Nutzung des gefertigten Filmmaterials geschlossen haben und die Nutzung im Internet – insbesondere die Veröffentlichung bzw. Nutzung über das Portal youtube – nicht (!) ausgeschlossen haben. Zusätzlich vereinbarten Sie mündlich, dass der Film ausschließlich (?) an einen Kunden der Agentur weitergegeben werden sollte.
Sollte ich Sie diesbezüglich falsch verstanden haben, bitte ich um entsprechende Mitteilung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion. Ich bitte weiterhin um Mitteilung, ob es für die mündliche Zusatzvereinbarung Zeugen gibt. Wie sollte dieser Kunde den Film nutzen dürfen (im Internet?).
So ich hier von dem vorstehenden schriftlichen Vertragsinhalt ausgehe, dürften Sie keinen Anspruch auf Löschung des Films haben, da Sie sich mit der Veröffentlichung dessen einverstanden erklärten. Bitte beachten Sie, dass Sie die Beweislast für etwaige Einschränkungen des geschlossenen Vertrages über das Ausmaß der Nutzung des Films tragen. Das bedeutet, dass Sie den Beweis für diese Tatsachen – z.B. mittels bei der Vereinbarung anwesenden Zeugen – erbringen müssten.
Ebenfalls sehe ich derzeit kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Gegners. Insbesondere dürfte eine strafrechtliche Relevanz der Veröffentlichung nach § 33 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) ausscheiden, da Sie einerseits in die Veröffentlichung einwilligten und andererseits auch eine Entlohnung (§ 22 KunstUrhG) hierfür erhielten.
Möglicher Weise könnte sich Ihr Gegner hier eines Betruges schuldig gemacht haben, so er Ihnen eine geringere Nutzung (beispielsweise nicht im Internet) versprach und das Video anschließend dennoch im Internet auf youtube veröffentlichte.
Eventuell wird es sich hier anbieten, mit der Agentur das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung Ihres Problems (ggf. durch Löschung von der Plattform youtube u.a.) anzustreben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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