03.01.2011 | 17:08
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich hier davon aus, dass Sie mit der Agentur einen schriftlichen Vertrag über die Nutzung des gefertigten Filmmaterials geschlossen haben und die Nutzung im Internet – insbesondere die Veröffentlichung bzw. Nutzung über das Portal youtube – nicht (!) ausgeschlossen haben. Zusätzlich vereinbarten Sie mündlich, dass der Film ausschließlich (?) an einen Kunden der Agentur weitergegeben werden sollte.
Sollte ich Sie diesbezüglich falsch verstanden haben, bitte ich um entsprechende Mitteilung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion. Ich bitte weiterhin um Mitteilung, ob es für die mündliche Zusatzvereinbarung Zeugen gibt. Wie sollte dieser Kunde den Film nutzen dürfen (im Internet?).
So ich hier von dem vorstehenden schriftlichen Vertragsinhalt ausgehe, dürften Sie keinen Anspruch auf Löschung des Films haben, da Sie sich mit der Veröffentlichung dessen einverstanden erklärten. Bitte beachten Sie, dass Sie die Beweislast für etwaige Einschränkungen des geschlossenen Vertrages über das Ausmaß der Nutzung des Films tragen. Das bedeutet, dass Sie den Beweis für diese Tatsachen – z.B. mittels bei der Vereinbarung anwesenden Zeugen – erbringen müssten.
Ebenfalls sehe ich derzeit kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Gegners. Insbesondere dürfte eine strafrechtliche Relevanz der Veröffentlichung nach §
33 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) ausscheiden, da Sie einerseits in die Veröffentlichung einwilligten und andererseits auch eine Entlohnung (
§ 22 KunstUrhG) hierfür erhielten.
Möglicher Weise könnte sich Ihr Gegner hier eines Betruges schuldig gemacht haben, so er Ihnen eine geringere Nutzung (beispielsweise nicht im Internet) versprach und das Video anschließend dennoch im Internet auf youtube veröffentlichte.
Eventuell wird es sich hier anbieten, mit der Agentur das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung Ihres Problems (ggf. durch Löschung von der Plattform youtube u.a.) anzustreben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt