Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 02.01.2012 13:11:02

mein Antrag auf Einbürgerung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 761
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema Einbürgerung.
Sehr geherte Damen und Herrn,

Ich wohne in Deutschland mit meiner Frau und 3 Kinder seit 7 Jahren und wir sind staatenlos. Nach der Beratung in Einbürgerungsbehörde sieht alles wegen Einbürgerung in Ordnung und nächste Woche möchte ich meinen Antrag auf Einbürgerung abgeben.

Es gibt eine Frage in den Antrag über Frühere Ehen/Lebenspartnerschaften. Man muss einfach sagen entweder Ja oder nein. Wenn Ja, es gibt auch andere Fragen.

Meine Frage jetzt: bevor ich nach Deutschland gekommen bin (also seit 11 Jahren) habe ich in Ausland geheiratet und nach 3 Monaten haben wir uns geschieden. Meine Frau hat zwei Nationalität (Palästinensisch und Dänisch). Wir haben nach Lokal/Palästinensich Gesetzt geheiratet und auch geschieden. Nach der Scheidung, meine X-Frau ist nach Danemark geflogen und dort geblieben. Sie war in diese Zeit Schwanger. Unsere Tochter jetzt ist 11 Jahre Alt aber sie wohnt in Danemark und gibt es kaum kontakt mit mir. Ich habe viel mals versucht ein Kontakt auf zu nehmen aber meine X-Frau will dass nicht.

Die Unterhaltungskosten habe ich öffiziell für Palästinensisch Court bezahlt nur für die Mutter. Aber für meine Tochter, ich habe damals die Dänisch Authorität gesagt, dass mein Heirat ist Palästinensisch nicht Dänisch, deshalb kann ich gerne die Unterhaltungskosten für meine Tochter nach Palästinänsisch gesetzt bezahlen (nicht nach Dänisch system).

Ich habe jetzt sorge, wenn ich Ja sagen, dass ich vorher verheiratet war und ich habe eine Tochter wohnt in Dänemark, vielleicht macht dass ein Problem wegen meinen Einbürgerungsantrag in Deutschland? es geht um Unterhaltungskosten für meine Tocter vielleicht? aber ich habe kein Kontakt entweder mit Dänisch Authorität oder mit X-Frau. Niemand hat mit mir in Deutschland gesprochen.

Ich habe eine Kopie auf Arabisch wenn die Scheidung Dokument und auch dass ich alle Unterhaltungskosten für die Mutter bezahlt habe.

Ich wäre Ihnen Dankbar, wenn Sie mir sagen wenn ich Ja schreiben, bekomme ich ein Problem für unsere Einbürgerung? ich habe auch gedacht, wenn meine Ehe und Scheidung sowieso in Deutschland nicht Anerkannt, ich kann nein sagen, weil ich habe kein Offiziel registrierung in Deutschland für diesen Fall. Ist dass Richtig zu machen?

vielen Dank im Voraus



Antwort geschrieben am 02.01.2012 15:25:32
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 103
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderte Sachverhalts wie folgt beantworten:

Im Einbürgerungsverfahren trifft Sie als Antragsteller eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Sie müssen alle für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlichen Angaben richtig und vollständig machen.

Zu den erforderlichen Angaben gehört es natürlich, den von der Behörde ausgegebenen Formblattantrag richtig und vollständig auszufüllen.

Wenn Sie den Einbürgerungsantrag abgeben, müssen Sie bei der Stadtverwaltung neben dem Antragsformular selbst auch einige andere Erklärungen unterschreiben, darunter auch eine Erklärung, dass Ihnen eben bekannt ist, dass Sie wahrheitsgemäße Angaben machen müssen und dass Ihnen weiter bekannt ist, dass falsche oder unvollständige Angaben dazu führen können, dass Ihr Einbürgerungsantrag abgelehnt wird.

Es gibt auch eine Strafvorschrift, § 42 StAG.

Diese lautet wie folgt:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.

Zu den wesentliche Voraussetzungen der Einbürgerung gehört unter anderem die sogenannte Unterhaltsfähigkeit, also die Tatsache, dass Sie als Einbürgerungsbewerber in der Lage sein müssen, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Angehörigen sicherzustellen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind.

Wenn Sie Ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, so kann dies die Einbürgerung hindern.

Wenn Sie also einen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (in diesem Fall Ihrer Tochter in Dänemark) verschweigen, dann machen Sie falsche Angaben über eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzungn.

Ich kann Ihnen daher nicht empfehlen, die Vorehe und die Tochter in Dänemark zu verschweigen. Der Umstand, dass die Vorehe in Deutschland nicht registriert wurde, führt nicht etwa dazu, dass es sich nach deutschem Recht nicht um eine Ehe handelt.

Wenn die Einbürgerungsbehörde während des Einbürgerungsverfahrens erfährt, dass Sie falsche Angaben gemacht haben, dann kann Ihr Antrag allein deshalb abgelehnt werden.

Eine bereits verfügte Einbürgerung/erteilte Einbürgerungszusicherung kann wieder zurück genommen werden.

Sie sollten alle Umstände bezüglich der Vorehe und bezüglich der Tochter offen legen und das arabische Dokument betreffend die Unerhaltszahlungen in die deutsche Sprache übersetzen lassen.

Vorlegen würde ich dieses Dokument aber erst dann, wenn die Einbürgerungsbehörde ausdrücklich danach fragt.

Eine Unterhaltsverpflichtung besteht wenn dann nach dänischem Recht, weil das Kind seinen ständigen Wohnsitz in Dänemark hat.

Die Kindsmutter müsste den Unterhaltsanspruch auch in Dänemark durchsetzen und dort einen Titel erwirken.

Ich entnehem Ihrer Sachverhaltsschilderung, dass die E-Ehefrau keinen Unterhaltstitel gegen Sie erwirkt hat.

Je nach Bundesland sind die Einbürgerungsbehörden unterschiedlich streng.

Teilweise wird detailiert nach Nachweisen über regelmäßige Unterhaltszahlungen gefragt, teilweise nicht.

Wie es in Ihrem Fall sein wird, lässt sich nicht prognostiziren.

Möglicherweise reicht es dem Sachbearbeiter, wenn er sieht, dass Sie den Lebensunterhalt für die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sichern können, zumal Ihre Tochter im Ausland lebt und kein Unterhaltstitel vorliegt.

Aus den bereits genannten Gründen muss ich Ihnen aber nachhaltig davon abraten, falsche Angaben im Einbürgerungsantrag zu machen.

Gern können Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Gern stehe ich Ihnen auch zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Taunusstrasse 10
63067 Offenbach am Main
Tel:(069)85003383
Fax: (069)83003543
E-Mail:isabellewachter@web.de
Mobil: (0177)606 3278

Taunusstrasse 10
63067 Offenbach a.M.
Tel: (069) 85003383
Fax: (069) 83003543

Zweigstelle Wiesbaden

Weidenbornstrasse 8 a (direkt hinter dem Justizzentrum)
65189 Wiesbaden
Tel.:(0611) 24044158
Fax: (03212) 8500333

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 18:40:58

Sehr geehrte Frau Wachter,

vielen Dank für die Antwort!

Ich werde alle Umstände bezüglich der Vorehe und meiner Tochter offen legen.

Meine Frage jetzt:

Im Fahl, dass Einbürgerungsbehorde über Nachweis über Unterhaltungszahlungen für meine Tochter gefragt. Was soll ich genau antworten? ich habe wirklich kaum Kontakt mit Dänemark und meine E-Ehefrau hat keinen Unterhaltstitel gegen mir erwirkt. Aber wie kann ich dass Nachweisen?

Ich habe versucht, mehrere Mals ein Kontakt mit meiner Tochter auf zu nehmen, aber meine E-Ehefrau akzeptiert dass nicht und sie hat mir Mal geschrieben, dass ich kein Kontakt mit meiner Tochter haben darf.

Ich hoffe dass Einbürgerungsbehörde keine Info von meiner E-Ehefrau braucht, weil ich solche Info nicht bringen kann! jetzt habe ich kein Kontakt Daten von ihr mehr.

Was sage ich genau zu Einbürgerungsbehörde im Fall dass ich solche Unterhaltungskosten Nachweis für meine Tochter bringen muss?

Danke im Voraus

lg aus Köln







Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 21:58:00

Sehr geehrter Fragesteller,

fakt ist, dass Ihre Ex-Frau nie versucht hat, den Unterhalt für die Tochter bei Ihnen beizutreiben.

Wenn die Behörde Sie nach Nachweisen über Unterhaltszahlungen fragt, sollten Sie sagen, dass Sie keinerlei Kontakt zu Mutter und Tochter haben und Sie nicht wissen, wo sich diese aufhalten.

Weiter sollten Sie sagen, dass Sie nie aufgefordet wurden, Unterhalt zu zahlen.

Im Hinblick darauf, dass sowohl Dänemark, als auch Deutschland zur EU gehören und es zwischen den EU-Staaten Vollstreckungsabkommen gibt,spricht dies dafür, dass Ihre Ex-Frau von Dänemark keine staatlichen Leistungen (Unterhaltsvorschuss) für die Tochter erhält.Womöglih stellt sie den Unterhalt für die Tochter und sich selbst aus eigenen Mitteln sicher.

Kann Ihre Ex-Frau den Unterhalt für die Tochter aus eigenem Erwerbseinkommen bestreiten, dann besteht Ihrerseits auch im Hinblick darauf, dass Sie weitere 3 minderjährige Kinder haben, nur eine eingeschränkte Barunterhaltspflicht. Unter bestimmten Umständen kann Ihre Barunterhaltspflicht sogar ganz entfallen (deutsches Recht).

Die Einbürgerungsbehörde kann von Ihnen nichts Unmögliches verlangen. Wenn die Mutter des Kindes von Ihnen keinen Unterhalt haben will und nicht versucht, den (eventullen) Unterhaltsanspruch der Tochter zu realisieren, dann kann dies nicht zu Ihren Lasten gehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

mein Antrag auf Einbürgerung | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2012-01-04
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Wachter direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Ausländerrecht letzten Monat:

17
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Antrag   Einbürgerung