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Frage geschrieben am 11.02.2011 13:07:42

mehrfacher Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung - wie berechnen?

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1375
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich befinde mich in einem Rechtsstreit mit einem ehemaligen Kunden, der von mir unerlaubt Bilder auf seiner Internetpräsenz verwendet hat. Daraufhin wurde er von meiner Anwältin (Fachanwälting für Urheberrecht) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, welche dieser auch in modifizierter Form abgab.

Der genaue Wortlaut der strafbewehrten Unterlassungserklärung lautet wie folgt:

----------------------

Hiermit verpflichtet sich

- der Verletzer -

gegenüber

- dem Verletzen -

1. es zu unterlassen, die in der Anlage beigefügten Aufnahmen (fortlaufend gekennzeichnet als "Bild 1" bis "Bild 11") zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder die vorbezeichneten Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere sie auf der Homepage www. ... .de öffentlich zugänglich zu machen;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gem. Ziffer 1 eine Vertragsstrafe i. H. v. 5.000,00 € zu zahlen.

Ort, Datum, Unterschrift

-------------------------------

Einige Zeit später wurde durch mich und einen Zeugen festgestellt, dass von den insgesamt 11 streitgegenständlichen Bildern immer noch 10 Bilder per Direkteingabe der URL aufrufbar waren. Nun meinte meine Anwältin, dass dieses Vorhalten (also das "Vergessen") der Bilder auf dem Server als insgesamt EIN Verstoß zu bewerten ist, wodurch dann auch nur die einfache Vertragsstrafe verwirkt wäre, wohin gegen ich mit meinen laienhaften juristischen Kenntnissen dann doch der Meinung bin, dass bei Vorhalten von 10 Bildern auch die Vertragsstrafe 10 mal verwirkt ist. Natürlich müsste/könnte dann die Strafe aufgrund der geringeren Schuld des Verletzers entsprechend reduziert werden, so dass ich selbst auf eine Forderung von ca. 25.000 Euro käme, die sich aus folgenden Posten zusammen setzen würden:

Schadensersatz lt. Lizenzanalogie:

11 Bilder bei einer Nutzung von über einem Monat bis zu 3 Monaten:

11 x 150 Euro = 1650,- Euro

100% Aufschlag wegen Nichtnennung des Urhebers

= 1650,- Euro

10-fache Verwirkung der Vertragsstrafe (reduziert nach Grundsatz von Treu und Glauben) = 10 x 2000 Euro = 20.000 Euro

Anwaltskosten (1.3-fache Gebühr bei einem GW von 30.000 Euro) = 1005,40 Euro

ergibt eine Summe von 24.005,40 Euro.

Meine Anwältin hingegen hat mir angeraten, auf eine Summe von nur 9.405,40 Euro (3300 ,- Euro Schadensersatz + Aufschlag, 5.000,- Euro für einfache Vertragsstrafe, Anwaltskosten) zu plädieren.

Nun meine Frage: ist das tatsächlich so, dass dieser Umstand, dass die Bilder zwar von der Internetpräsenz gelöscht und mit keinerlei redaktionellen Inhalten verknüpft sind, aber immer noch per Direktlink auf dem Server auffindbar waren, auch nur eine einfache Verwirkung der Vertragsstrafe auslöst, weil eben "vergessen" wurde, die Bilder vom Server zu löschen?

Natürlich ist so eine Erklärung auch immer Auslegungssache. Ich mit meinem normalbürgerlichen und juristischen wenig bewandertem Sachverstand würde eben die Vertragsstrafe auch als 10 x verwirkt ansehen.

Anzumerken wäre noch, dass die Direktlinks der Bilder auf eine andere Top-Level-Domain verwiesen, nämlich NICHT die Endung .de, sondern die Endung .com.

Gibt es dazu eventuell aktuelle Entscheide (eventuell auch vom BGH), die in ähnlich gelagerten Fällen (also Urheberrecht/Vertragsrecht) ergangen sind und wenn ja, wäre ein Aktenzeichen hilfreich, damit ich das mit meiner Anwältin entsprechend besprechen kann? Es gibt eine Entscheidung des LG Leipzig aus dem Jahr 2009, wo es auch um mehrere Bilder (insgesamt 2) ging, die auf dem Webserver vorgehalten wurden (AZ 05 O 1508/08). Dort war allerdings in der Unterlassungserklärung die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch eingesetzt, dessen Höhe ggf. vom zuständigen Gericht überprüft werden sollte. So gesehen nützt mir also dieser Entscheid nicht viel. Leider brachten auch meine sonstigen Internetrecherchen nicht viel verwertbares ans Tageslicht.

Ich möchte einfach vermeiden, dass ich auch nur zu einem gewissen Prozentsatz in dem folgenden Verfahren unterliege und auch meiner Anwältin nach Möglichkeit (und falls vorhanden) ein wenig Material an die Hand geben, mit welchem Sie die Summe in der Klage richtig formulieren kann.

Wenn jetzt allerdings gesagt wird, dass die Meinung meiner Anwältin zur Berechnung der Vertragsstrafe korrekt ist, dann ist das für mich auch absolut in Ordnung und ich werde dann auch nur die einfache Vertragsstrafe einfordern.


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Ich muß mich der Ansicht Ihrer Anwältin hier anschließen. Die Frage betrifft nicht in erster Linie das Urheberrecht, sondern ist eine generelle juristische Konstruktion des Fortsetzungszusammenhangs, die für einen Laien manchmal schwer nachzuvollziehen ist.

Grundsätzlich ist es eine Frage der Auslegung, ob ein Verstoß oder mehrere Verstöße gegen das Vertragsstrafenversprechen vorliegen.

Der BGH geht davon aus, daß bei mehreren Verstößen „in der Regel" die Vertragsstrafe nur einmal verwirkt ist (BGH NJW 01,2622).

Gerade bei dem von Ihnen geschilderten Fall ist von gleichartigen Einzelhandlungen auszugehen (oder eventuell sogar nur einer Handlung bzw. einem Unterlassen), die dazu führten, daß die Bilder nicht vollständig vom Server gelöscht wurden.

Weiterhin wurden die Bilder 1-11 auch in der Unterlassungserklärung in der Ziffer 1 gemeinsam erwähnt.

Dies alles sind starke Indizien für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mit der Folge, daß nur ein Verstoß anzunehmen ist.

Sie sollten daher im Hinblick auf das Kostenrisiko dem Rat Ihrer Anwältin folgen und nur die einmalige Verwirkung der Vertragsstrafe geltend machen.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2011 14:32:32

Sehr geehrter Herr Mack,

vielen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat. Ja, es ist tatsächlich so, dass Jura wirklich ein Bereich mit vielen Haken und Ösen ist. Ich werde aber Ihren und den Rat meiner Anwältin befolgen und nur auf die einfache Verwirkung der Vertragsstrafe klagen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2011 14:53:01

Sehr geehrter Fragesteller,

es freut micht, daß ich Ihnen helfen konnte.

Natürlich wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

mehrfacher Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung - wie berechnen? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-11
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