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Frage geschrieben am 16.02.2006 06:42:00

mehrere beschäftigungen minijob, oder Steuerkarte

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5725
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Selbständig.

Ich habe die Möglichkeit bei einigen Firmen weisungsgebunden zusätzlich zu arbeiten.

Wie werde ich dann geführt?

Es werden Arbeitsverträge erstellt,

was ist wenn ich bei den Firmen (derzeit geplant 3-5) über die 400,- mtl. Komme?

Muss ich dann jeweils Steuerkarten IV vorlegen?



Wann gilt die Niedriglohnregel?

Nur für einen oder für alle Betriebe?



Wenn Sie nicht alles beantworten können, dann gehen Sie bitte vom Grundsatz Ihrer Bearbeitungsstelle aus, definieren Sie mir bitte wie weit Sie zuständig sind.



Zu beachten: ich werde weiterhin die Selbständigkeit vollziehen, werde nur zu bestimmten regelm. Einsätzen immer wiederkehren meine Arbeit verrichten.

Ich werde sicherlich nicht die 15h/Woche je AG überschreiten., aber das mtl. Entgelt wird um 400.- oder dann mehr werden.




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.02.2006 07:30:19
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Kaiserstr. 50, 60329 Frankfurt, Tel: 069/2400459-00, Fax: 069/2400459-11
Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Der Tatbestand der Entgeltgeringfügigkeit ist erfüllt, wenn das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt; auf die 15-Stunden-Grenze wird verzichtet, dh die maximal 400 €-Beschäftigung ist seit 1. 4. 03 auch dann geringfügig, wenn die Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr in der Woche beträgt.

Die Zusammenrechungsvorschrift des § 8 Abs 2 wurde modifiziert. Nach § 8 Abs 2 Satz 1 SGB IV sind bei der Anwendung des § 8 Abs 1 SGB IV mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr 1 (Entgeltgeringfügigkeit) oder Nr 2 (Zeitgeringfügigkeit) „sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nr 1 mit Ausname einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen“ (Quelle: Personalhandbuch, Geringfügige Beschäftigung).

Wenn Sie jedoch weiterhin selbstständig sind, könnte überlegt werden, ob Sie die Einnahmen aus den geplanten 3-5 "Minijobs" nicht ebenfalls über ihre Selbstständigkeit abrechnen, wobei zu beachten sein wird, dass Sie nicht als Schein-Selbstständig gelten. Ob dies bei einer bestehenden Selbstständigkeit und 3-5 neuen Auftraggebern vorliegt, kann anhand Ihrer Angaben nicht ermittelt werden.

Die Tatsache allein, dass Sie weisungsgebunden sind bzw. sein werden, macht aus Ihnen noch keinen Scheinselbstständigen.

Sollten Sie die neuen Tätigkeit nicht über Ihre Selbstständigkeit abrechnen können, so müssen Sie über 1 Minijob hinaus den übrigen Arbeitgebern eine Lohnsteuerkarte vorlegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Kranz
Rechtsanwalt

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