Nun haben wir L-Steine / Winkelsteine setzen lassen, um anschließend das Grundstück auffüllen zu lassen, so dass es nahezu auf einem Höhenniveau (dem der Straße vorne) ist.
Da wir zwei Hunde haben, war von Anfang an geplant, rundherum einen 163 cm oder 183 cm hohen (sichtdurchlässigen) Zaun zu setzen.
Nun haben uns heute plötzlich gleich zwei Nachbarn (einmal der zur Linken, einmal der nach Hinten heraus) angesprochen, dass es ja nicht zulässig wäre, einen so hohen Zaun auf den aufgeschütteten Boden zu stellen und das ja maximal was um die 100 cm an Zaun erlaubt wäre. Zum linken Nachbarn hin läge der Höhenunterschied lediglich bei etwa 40 bis maximal 60 cm. Der hintere Nachbar gehört postalisch gesehen zu einer anderen Straße - zu ihm läge der Höhenunterschied bei etwa 80 cm. Zum rechten Nachbarn müsste übrigens nicht aufgeschüttet werden, da wir mit diesem komplett auf einer Höhe liegen würden. Die längste aufzuschüttende Strecke von etwa 30 m grenzt an einen Feldweg. Dieser liegt zu unserer Straße bzw. zu unserem Baugebiet gesehen so oder so recht tief. Zu diesem würden wir zwischen 40 und 80 cm aufschütten.
Wir haben uns vorab erkundigt und laut NBauO ist die Geländeaufschüttung für sich gesehen in dem von uns veranlassten Rahmen genehmigungsfrei und somit in Ordnung.
Ein Zaun in der von uns gewünschten Höhe als Einfriedung wäre ansich auch kein Problem, allerdings liegt hier der vermeintliche Streitpunkt. Denn es wird offenbar von der Geländeoberfläche (ursprünglich gewachsener Boden) ausgegangen. Diese haben wir durch die Aufschüttung von bis zu ca. 80 cm erhöht.
Zu unserer Frage:
Ist die Logik der Nachbarn korrekt, dass wir damit von unserem "Recht" einen 180 cm hohen Zaun zu setzen diese 80 cm Aufschüttung abzuziehen haben? Oder sind wir im Recht, dass wir auf unser nun begradigtes, auf ein Höhenniveau mit der Straße gebrachtes Grundstück, nachwievor einen Zaun mit einer Höhe von 180 cm setzen dürfen?
Antwort geschrieben am 29.09.2010 23:14:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hat der Nachbar Recht und die Aufschüttung im hinteren Teil muss berücksichtigt werden.
Dieses liegt daran, dass Sie den natürlichen Geländeverlauf ja verändert haben, so dass er dann nicht zu berücksichtigen ist; es ist dann vom ursprünglichen Geländeverlauf zu messen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.09.2010 07:11:51
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn diese recht kurz angebunden erscheint. Daher erlauben Sie bitte folgende konkrete Nachfrage.
Laut NBauO darf genehmigungsfrei bis zu 1,5 m aufgeschüttet werden. Nach Ihrer Antwort würde dies bedeuten, dass bei einer Absturzhöhe von dann mindestens 1,5 m lediglich eine "Rest-Zaunhöhe" von wenigen cm verbleibt.
Ist das tatsächlich so auszulegen und vom Gesetzgeber gewollt?
Es muss doch eine Möglichkeit geben, sein eigenes Grundstück zu begradigen, um es letztendlich überhaupt sinnvoll nutzbar gestalten zu können und anschließend für eine weiterhin vernünftige Einfriedung und Sicherung zu sorgen.
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn diese recht kurz angebunden erscheint. Daher erlauben Sie bitte folgende konkrete Nachfrage.
Laut NBauO darf genehmigungsfrei bis zu 1,5 m aufgeschüttet werden. Nach Ihrer Antwort würde dies bedeuten, dass bei einer Absturzhöhe von dann mindestens 1,5 m lediglich eine "Rest-Zaunhöhe" von wenigen cm verbleibt.
Ist das tatsächlich so auszulegen und vom Gesetzgeber gewollt?
Es muss doch eine Möglichkeit geben, sein eigenes Grundstück zu begradigen, um es letztendlich überhaupt sinnvoll nutzbar gestalten zu können und anschließend für eine weiterhin vernünftige Einfriedung und Sicherung zu sorgen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.09.2010 09:10:07
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Umfang der Beantwortung steht natürlich auch im Verhältnis zum Einsatz, der von Ihnen mit 20 EURO für die einfachste Beantwortung gewählt worden ist, so dass ich auch davon ausgegangen bin, dass Ihnen dieser Umfang ausreicht; dazu ist die Rechtslage auch ziemlich eindeutig, so dass man schon mit einem Satz hätte antworten können:
Denn § 16 NBauO geht von der natürlichen, gewachsenen Geländeöberfläche aus.
Sicherlich sind Aufschüttungen genehmigungsfrei, was aber nichts an der Tatsache der dann zu berücksichtigen Gesamthöhe ändert. Stellen Sie sich nur einfach den umgekehrten Fall vor: Ihr Nachbar schüttet 1,5 m auf, setzt dann einen 1,8 m hohen Zaun und Sie hätten nun plötzlich eine Gesamtbarriere von 3,2 m z.B. vor Ihrem Wohnzimmer - würden Sie es dann auch noch so sehen?
Die Auslegung der NBauO lässt also nicht den Spielraum zu, den Sie gerne hätten, wobei bezüglich der Nutzbarkeit des Grundstückes häufig der Fehler begangen wird, diese erst NACH Kauf zu durchdenken.
Ihre angedachte Möglichkeit kann daher nur dann durchgesetzt werden, wenn die Nachbarn ihr Einverständnis erklären; davon ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber nicht auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Umfang der Beantwortung steht natürlich auch im Verhältnis zum Einsatz, der von Ihnen mit 20 EURO für die einfachste Beantwortung gewählt worden ist, so dass ich auch davon ausgegangen bin, dass Ihnen dieser Umfang ausreicht; dazu ist die Rechtslage auch ziemlich eindeutig, so dass man schon mit einem Satz hätte antworten können:
Denn § 16 NBauO geht von der natürlichen, gewachsenen Geländeöberfläche aus.
Sicherlich sind Aufschüttungen genehmigungsfrei, was aber nichts an der Tatsache der dann zu berücksichtigen Gesamthöhe ändert. Stellen Sie sich nur einfach den umgekehrten Fall vor: Ihr Nachbar schüttet 1,5 m auf, setzt dann einen 1,8 m hohen Zaun und Sie hätten nun plötzlich eine Gesamtbarriere von 3,2 m z.B. vor Ihrem Wohnzimmer - würden Sie es dann auch noch so sehen?
Die Auslegung der NBauO lässt also nicht den Spielraum zu, den Sie gerne hätten, wobei bezüglich der Nutzbarkeit des Grundstückes häufig der Fehler begangen wird, diese erst NACH Kauf zu durchdenken.
Ihre angedachte Möglichkeit kann daher nur dann durchgesetzt werden, wenn die Nachbarn ihr Einverständnis erklären; davon ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber nicht auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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