wir nutzen in unserem Unternehmen eine CRM und ERP Software. Zu dieser Software besteht ein Wartungs- und Supportvertrag. Diesen haben wir aber eigentlich auch nur abgeschlossen, da die Software alles andere als frei von Fehlern ist und regelmässig der Support beansprucht werden muss.
Neben der Fehlerbehebung sind Updates kostenlos. Entwicklungen etc. zu einem vergünstigten Stundensatz.
Bislang (seit etwa 6 Jahren ) haben wir für diesen Wartungs- und Supportvertrag 50 EUR netto im Monat bezahlt.
Nun bekamen wir ein Schreiben, dass der (für uns ehrlich gesagt obligatorische) Wartungvertrag nun statt 50, 135 ! Eur pro Monat kosten soll.
Zum Einen ist unsere Frage daher, ob eine solch massive Erhöhung rechtens ist.
Ferner ist es nämlich auch so, dass wenn wir keinen Wartungsvertrag haben und ein Fehler behoben wird, dieser nur mittels Update behoben wird, welches dann widerum auchnoch kostenpflichtig ist.
Alles in Allem fühlen wir uns wirklich geknebelt, da man ja auch nicht mal eben auf eine andere Softwarelösung umsteigen kann.
Besten Dank für die Einschätzung
Antwort geschrieben am 24.08.2011 13:45:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 299
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 299
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist ein abgeschlossener Vertrag bindend und kann nur im gegenseitigen Einverständnis abgeändert werden. Eine einseitige Preiserhöhung ist daher nur möglich, wenn der ursprüngliche Vertrag bereits eine Klausel enthält, die zu einer solchen Preisanpassung berechtigt.
Aber selbst wenn der Wartungsvertrag eine solche Klausel enthalten sollte (was bei Wartungsverträgen nicht unüblich ist), müsste geprüft werden, ob diese Klausel überhaupt wirksam ist. Denn die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an eine solche Klausel. Vorausgesetzt, der Vertrag wurde einseitig von der Gegenseite vorformuliert (wovon ich ausgehe) und es handelt sich somit um allgemeine Geschäftsbedingungen, müsste sich eine solche Preisanpassungsklausel an § 307 BGB messen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Schranke des § 307 BGB nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06). Eine den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligenden Inhalt hat die Klausel auch dann, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21. 4. 2009 - XI ZR 78/08). Die Klausel muss zudem die Voraussetzungen und das Ausmaß der Preiserhöhung konkret angeben und für den Fall der Erhöhung ein Kündigungsrecht einräumen (BGH, Urteil vom 06.12.1984 - VII ZR 227/83).
Nur wenn der Wartungsvertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält, auf die sich die Gegenseite berufen kann, dürfte die Preiserhöhung zulässig sein. In diesem Fall sollten Sie Ihren Vertragspartner aber auffordern darzulegen, wie die Preiserhöhung zustande kommt, also welche konkreten Kostensteigerungen durch die Preiserhöhung aufgefangen werden sollen.
Mängel der Software, die bereits beim Kauf vorhanden waren, muss der Vertragspartner im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht übrigens auch unabhängig vom Abschluss eines Wartungsvertrages beseitigen (wobei in Ihrem Fall allerdings schon Verjährung bezüglich der Mängelbeseitigung (2 Jahre bei Standardsoftware) eingetreten sein könnte). Es empfiehlt sich daher grundsätzlich, bei Wartungs- und Plegeverträgen eine klare Abgrenzung zwischen der Fehlerbeseitigung im Rahmen der Nacherfüllung (=modifizierter Erfüllungsanspruch, der sich direkt aus dem Softwarekaufvertrag ergibt) und den Wartungs- und Pflegeleistungen vorzusehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346
info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wilking direkt

