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mangelhafte Autofolierung


15.07.2012 23:30 |
Preis: 35,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Serkan Kirli


| in unter 2 Stunden

Guten Abend

Wir haben unser neues Auto (Audi)vor 2 Monaten bei einer im Internet seriösen Firma folieren lassen.Nach einigen Tagen löst sich die Folie an einigen Stellen. Hinzu kommt dass das Auto an einigen Stellen wie Fenster/Scheinwerfer/ Dach im Lack /Glas verkratzt wurde. Der Inhaber wollte sich melden zwecks Übernahme der Schäden von der Versicherung. Bis jetzt kein einziges Wort gehört.Wir haben seine Versicherung selber angerufen und den Fall eröffnen lassen. Leider haben wir immernoch nicht eine endgültige Lösung mit der Versicherung gefunden, sie versprechen sich bei uns zu melden- rufen wir an kommen wir nicht weiter.

Schäden am Auto kann man beheben,im Normalfall Kostenübernahme von Versicherung, aber hat man eine gesetzliche Grundgarantie bei einer Dienstleistung die fehlerhaft(verklebung/ablösen der Folie) erbracht wurde? Wir haben uns schon an den Folienhersteller gewendet, er weist alle Vorwürfe zurück und meint es liegt an der unsachgemässen Verklebung und nicht an Qualität der Folie. Wir haben kein Vertrag gemacht auf der Rechnung/ Homepage steht auch nichts von Garantie / AGB. Leider sind wir weit weg von dieser Firma ,ein erneutes spontanes Hinfahren fast unmöglich.

Können Sie uns helfen ,kennt sich jemand rechtlich aus?

Vielen Dank
16.07.2012 | 00:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geerter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:

I.
Zunächst einmal haben Sie einen Anspruch auf die vertragliche Leistung, also Folierung des Autos. Auch wenn Sie die Leistung als Dienstleistung bezeichnen, handelt es sich bei dieser Veretragsart um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB, da ein konkreter Erfolg geschuldet wurde. Der Erfolg ist die Folierung des Autos. Dies wurde nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geleistet.

Gemäß § 633 Abs. 1 hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Da die Folie sich so schnell abgelöst hat, liegt ein werkvertraglicher Mangel vor.

Sie haben primär die Möglichkeit, eine Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, 635 BGB zu verlangen.

Alternativ haben Sie auch das Recht zur sog. Selbstvornahme gemäß § 637 BGB. Hierzu müssten Sie dem Unternehmer vorher aber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.

Verweigert der Unternehmer die Nacherfüllung können Sie auch vom Vertrag zurücktreten. Dann hätten Sie auch einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, §§ 634 Nr. 3, 636, 281 BGB.


II.
Darüber hinaus haben Sie noch natürlich einen Anspruch auf Schadensersatz für die Kratzer an Ihrem Auto. Hierbei handelt es sich um Schäden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der vetraglich geschuldeten Leistung stehen. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 630, 280 BGB.

Ausgehend Ihrer Sachverhaltdarstellung ist zu befürchten, dass sich die Firma weiterhin nicht melden wird. Ich würde Ihnen anraten, der Firma zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und zur Begleichung des Schadens wegen den Kratzern zu setzen. Als angemessene Frist dürften 2 Wochen ausreichen.

Sollte keine Reaktion erfolgen, wird der Weg zu einem Rechtsanwalt wahrscheinlich unvermeidbar.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten groben rechtlichen Überblick verschaffen konnte.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.

Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.


Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Köln

145 Bewertungen
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