Mein Problem ist wie gesagt web.de
Ich soll vor 2 jahren (ca?!) mit der Emailadresse "davidmayer2@web.de" eine "geschenkte" club Mitgliedschaft angenommen haben und sollte damals 60 Euro zahlen. Es kam eine Rechnung zu mir nach Hause.
Nach mehreren Zahlungsaufforderungen habe ich dann reagiert (mittlerweile ca 85 euro) und ihnen geschrieben dass mir diese email adresse nicht gehört und wie sie drauf kommen dass ich diesen dienst in anspruch genommen hätte.
dann ein langer briefwechsel und mittendrin immer wieder Mahnungen
dann ein paar briefe von inkassobeauftragten.
mit denen weiter gestritten.
jetzt ist so ein gelber brief vom gericht angekommen mit der forderung von über 200!!!! euro?!
ein paar daten:
war zum vertragsabschluss 16 fast 17
wir sind mittendrin umgezogen, deswegen hab ich viele briefe von web.de nicht bekommen, bzw zu spät
die emailadresse gehört 100% nicht mir
meine richtige email ist davidmayer1@web.de (nicht: davidmayer2@web.de)
der brief vom gericht ist 2 tage vor meinem 18.geburtstag gekommen
hab was im internet gefunden:
http://www.online-und-recht.de/urteile/Geschenk-Aktion-Werbung-von-WEB-DE-im-Internet-unzulaessig-Oberlandesgericht-Koblenz-20090318.html
bringt mir das was?
was soll ich jetzt machen? wiederspruch einlegen?
werd ich zahlen müssen(wenn ja: alles? oder nur ein teil)?
wie sind die fälle in der vergangenheit ausgegangen?
verstoßen sie gegen gesetzte? wenn ja welche?
liebe grüße
david mayer
p.s. ich hoffe ihr könnt mir helfen! ich bin noch schüler und kann mir 200 euro für nichts nicht leisten -.-´
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.02.2010 15:38:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 115
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes summarisch wie folgt:
Das zitierte Urteil dürfte durchaus auch für Ihren Fall „passen“. Voraussetzung ist dass Sie der Werbeaktion: „Dankeschön!Vielen Dank für Ihre Treue!“ des Anbieter web.de aufgesessen sind.
Dann dürfte zumindest der gleiche Sachverhalt vorliegen.
Sie sollten widersprechen, wenn Sie bereits im vorangegangenen Schriftverkehr darauf aufmerksam gemacht haben, dass Sie an einem ggfs. kostenpflichtigen Abo kein Interesse haben. Denn hierdurch hätten Sie erklärt, einen solchen Vertragsschluss, jedenfalls bei voller Kenntnis, nicht getätigt zu haben. Es reicht auch aus, wenn web.de erkennen konnte, dass Sie dies zum Ausdruck bringen wollten.
Haben Sie darüberhinaus auch auf Ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufmerksam gemacht, umso besser. Denn zu einem solchen Vertragsschluss waren Sie sehr wahrscheinlich nicht berechtigt.
Aller Wahrscheinlichkeit nach, werden Sie keinerlei Zahlungen vornehmen müssen. Ich rate Ihnen, den bisherigen Schriftverkehr zu überprüfen, insbesondere darauf, ob der Sachverhalt wirklich gleich gelagert ist und welche Erklärungen Sie auf das erste Aufforderungsschreiben hin abgegeben habe.
Wie Fälle in der Vergangenheit ausgegangen sind, konnte in der Kürze der Zeit nicht geklärt werden – es kommt aber auch immer auf den Einzelfall an, so dass ein pauschaler Hinweis auf vormalige Verfahren nicht hilfreich ist.
Ob Gesetzesverstöße seitens web.de vorliegen, kann ich bislang nicht beurteilen. Aus meiner Sicht werden allenfalls rechtsmissbräuchlich Forderungen verfolgt, die in Wirklichkeit nicht bestehen. Dies müsste aber weiter geprüft werden.
___
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2010 11:07:58
nur mein problem ist:
in meiner jugendlichen unwissenheit hab ich keine zweitschrift meiner antworten behalten.
außerdem gehört mir die email nicht einmal. können sie überhaupt nachweisen dass das wirklich meine ist?
und abschließend: was für eine (unverbindliche) empfehlung können sie mir geben? wiederspruch oder ist das sinnlos? wenn ich den fall verliere muss ich um einiges mehr zahlen was ich mir noch weniger leisten kann
nur mein problem ist:
in meiner jugendlichen unwissenheit hab ich keine zweitschrift meiner antworten behalten.
außerdem gehört mir die email nicht einmal. können sie überhaupt nachweisen dass das wirklich meine ist?
und abschließend: was für eine (unverbindliche) empfehlung können sie mir geben? wiederspruch oder ist das sinnlos? wenn ich den fall verliere muss ich um einiges mehr zahlen was ich mir noch weniger leisten kann
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2010 10:30:40
Sehr geehrter Fragesteller,
gern möchte ich kurz auf Ihre Nachfrage eingehen.
Aussichtslos ist eine Widerspruch schon allein deshalb nicht, weil Sie im b e h a u p t e t e n Zeitpunkt des Vertragsschlusses minderjährig waren, s.o.
Daneben bestehen Erfolgsaussichten wegen der irreführenden Werbemaßnahme.
Schließlich bestehen Erfolgsaussichten, weil Sie laut Sachverhalt nicht einmal der Inhaber der email Adresse sind, um die es bei der Forderung geht.
Es verbleiben auf der anderen Seite nicht ganz unerhebliche Risiken, da Sie nicht mehr über den Schriftverkehr verfügen und daher den Ablauf der Angelegenheit schwer rekonstruieren können.Das ist sehr misslich.
Ich rate dazu, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe bei Ihrem örtlichen Amtsgericht zu beantragen (umgehend) und einen Anwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
gern möchte ich kurz auf Ihre Nachfrage eingehen.
Aussichtslos ist eine Widerspruch schon allein deshalb nicht, weil Sie im b e h a u p t e t e n Zeitpunkt des Vertragsschlusses minderjährig waren, s.o.
Daneben bestehen Erfolgsaussichten wegen der irreführenden Werbemaßnahme.
Schließlich bestehen Erfolgsaussichten, weil Sie laut Sachverhalt nicht einmal der Inhaber der email Adresse sind, um die es bei der Forderung geht.
Es verbleiben auf der anderen Seite nicht ganz unerhebliche Risiken, da Sie nicht mehr über den Schriftverkehr verfügen und daher den Ablauf der Angelegenheit schwer rekonstruieren können.Das ist sehr misslich.
Ich rate dazu, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe bei Ihrem örtlichen Amtsgericht zu beantragen (umgehend) und einen Anwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
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