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Frage geschrieben am 26.03.2011 14:40:30

mündliche absprache

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Mündliche.
wir sind umgezogen; sind aber noch bis 31.03 nach vertrag offizielle Mieter. mit nachmieter wurde sich leider nur mündlich geeinigt, dass er die Märzmiete übernimmt, jedoch nicht die februar miete. er wohnt seit mitte Februar dort. Nun hat er nur die Kaltmiete für März überwiesen, nicht die betriebskosten(stellplatz, fahrstuhl, hausmeister). Kann ich da rechtlich was machen; leider habe ich nichts schriftlich. aber es ist bekannt (auch dem Vermieter), das dieser neue Mieter dort min. seit mitte februar wohnt. Bleibe ich auf den Betriebskosten sitzen?


Antwort geschrieben am 26.03.2011 15:12:22
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Walther-Nernst-Straße 1, 12489 Berlin, Tel: (030) 467240570, Fax: (030) 467240579
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage, die ich gern wie folgt beantworte:

Wenn Sie noch bis zum 31. März 2011 Mieter sind, so sind Sie weiterhin verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Miete einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen an den Vermieter zu entrichten. Für die Mietzahlungsverpflichtung kommt es auf den Bestand des Mietvertrages an. Selbst wenn Sie die Wohnung nicht mehr nutzen, sind Sie bis zum Ende des Vertragsverhältnisses zur Entrichtung der Miete verpflichtet. Vereinbarungen, die Sie im Innenverhältnis mit dem Nachmieter geschlossen haben, wirken grundsätzlich nicht gegenüber dem Vermieter.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine (dreiseitige) Vereinbarung zwischen Ihnen, dem Vermieter und dem Nachmieter geschlossen wurde, dass ein früherer Auszug möglich ist und mit dem Zeitpunkt des Auszugs die Mietzahlungsverpflichtung auf den einziehenden Nachmieter übergehen soll. Aus ihren Ausführungen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass eine derartige Vereinbarung geschlossen wurde.

Also: Im Außenverhältnis sind Sie zur Zahlung der noch ausstehenden Nebenkostenvorauszahlungen für März an den Vermieter verpflichtet.

Diese Kosten können Sie allerdings beim Nachmieter geltend machen, wenn es eine Vereinbarung gab, dass der Nachmieter ab Einzug in die Wohnung Sie von der gesamten Mietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter freistellen wollte. Diese Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform, doch müssten Sie im Falle des Bestreitens durch den Nachmieter das Zustandekommen der Vereinbarung (z.B. durch Zeugen) beweisen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.

Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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