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Frage geschrieben am 22.02.2011 09:46:49

mündliche Vereinbarung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1091
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Vereinbarung.
2010 beschloss ich mit einem Kollegen im Kleingewerbe uns den Raum zu teilen und -zwar mit getrennten Firmen, jeder in seinem eigenen Raum- zusammenzuarbeiten. Es wurde die mündliche Vereinbarung getroffen, dass gegen gewisse handwerkliche Mithilfe des Kollegen ich weitere zusätzliche Ausbildung leiste (Das betreffende GEwerbe ist kein AUsbildungsberuf, also normalerweise wird immer ein Honorar verlangt!). Die Materialkosten für die handwerkliche Tätigkeit wurden schließlich von mir übernommen, ebenso erfüllte ich den Vertrag durch die Weitergabe meines Wissens, wie vereinbart. Nun beschloss ich jedoch, meinen Raum alleine zu nutzen, mich also vom betreffenden Kollegen zu trennen. Daraufhin bekam ich eine Rechnung für die handwerkliche Hilfe. Ich möchte diese aber nicht zahlen, da sie Bestandteil des mündlichen Vertrags war, den ich meineseits erfüllt habe. Was soll ich tun?


Antwort geschrieben am 22.02.2011 10:03:59
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Sie die durch einen mündliche Vertrag eingegangenen Verpflichtungen erfüllt haben, müssen Sie die Rechnung Ihres ehemaligen Kollegen nicht begleichen.

Dabei kann es aber zu Beweisschwierigkeiten kommen, da (stark vereinfacht) grundsätzlich jeder das beweisen muss, was ihm nützt.

D.h. Ihr ehemaliger Kollege muss beweisen, dass er Ihnen handwerklich geholfen hat. Sie müssen beweisen, dass es eine Vereinbarung gab wonach Sie ihm dafür Ihre Kenntnisse weitergeben sollen und dies auch getan haben.

Ob und in welchem Umfang die Beweisführung möglich ist, kann von hier nicht beurteilt werden. Sie können zunächst die Forderung mit Hinweis auf die Vereinbarung und die von Ihnen erbrachten Gegenleistungen zurückweisen.

Sollte Ihr ehemaliger Kollege gerichtliche Schritte durch Durchsetzung seiner Ansprüche einleiten, rate ich Ihnen spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, um nicht Gefahr zu laufen, den Rechtsstreit bereits aus formalen Gründen zu verlieren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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