Situation:
A hat sich in den letzten Monaten mehrmals Zugang zu Seiten mit harter Pornographie verschafft. Diese Seiten sind jedoch nicht öffentlich zugänglich, sondern nur über eine bestimmte Software erreichbar.
Was für A zu Beginn aus Neugier und des Nervenkitzels wegen passierte, wurde schon bald zu einer Art Sucht. In der Folge hat A mehrere hundert Bilder und einige Filme heruntergeladen. Dies über A's geschütztes W-Lan-Netz Zuhause.
Mittlerweilen sucht sich A Hilfe in einer Therapie, befürchtet jedoch nach wie vor eine Strafverfolgung wegen obiger Delikte.
Um mit diesem dunklen Kapitel endlich abschliessen zu können, tauschte A seine Festplatte durch eine neue aus, weiss aber nicht, ob das ausreicht.
Fragen:
- Kann A verurteilt werden, wenn nirgends auch nur der kleinste physische Beweis (Dateien auf Festplatte etc.) gefunden wird?
- Wenn ja, warum? Von einem "Besitz" kann ja nicht gesprochen werden.
- Inwiefern sind solche physischen Beweismittel überhaupt noch nötig, wenn z.B. IP-Adressen etc. als Beweise geführt werden?
- Ist es irgendwie sinnvoll, wenn A sich selbst anzeigt?
- Was, wenn A sich selbst anzeigt, obwohl gar keine Ermittlungen im Gang gewesen wären?
Antwort geschrieben am 05.01.2011 14:07:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Der Besitz „gewöhnlicher" pornografischer Schriften (einschließlich Bild-/Tonaufnahmen) ist weder in Deutschland noch in der Schweiz strafbar. Es ist lediglich strafbar, solche Schriften einer Person unter 16 Jahren (Schweiz) bzw. 18 Jahren (Deutschland) zugänglich zu machen.
Was die sog. harte Pornografie angeht, gilt für die Schweiz neben dem Herstellungs- und Verbreitungsverbot auch ein BESITZVERBOT für kinder- und tierpornografische Schriften und pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten (z. B. Vergewaltigungen) zum Inhalt haben. Das Besitzverbot ist strafbewehrt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, vgl. Art. 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.
Bei der Nutzung des Internets wird jedenfalls durch das manuelle Herunterladen der entsprechenden Bild-/Tonaufnahmen tatbestandlich Besitz begründet. Das gilt sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Strafrecht. Woher die entsprechenden Daten kommen, ob sie für jedermann öffentlich zugänglich oder nur für einen geschlossenen Benutzerkreis oder nur über eine bestimmte Software abrufbar sind, ist für die Strafbarkeit des Besitzes unerheblich.
Diese allgemeinen Erläuterungen vorausgeschickt, komme ich nun zu Ihren Fragen:
- Kann A verurteilt werden, wenn nirgends auch nur der kleinste physische Beweis (Dateien auf Festplatte etc.) gefunden wird?
Wegen Besitzes kann A nicht verurteilt werden, wenn A ein Besitz nicht nachgewiesen werden kann. Ein Besitz kann A nicht nachgewiesen werden, wenn die betreffenden Dateien unwiederbringlich UND spurlos beseitigt wurden und der Tatnachweis nicht durch andere Beweismittel – z. B. ein Geständnis, Zeugen usw. – erbracht werden kann.
- Inwiefern sind solche physischen Beweismittel überhaupt noch nötig, wenn z.B. IP-Adressen etc. als Beweise geführt werden?
Diese „physischen" Beweismittel wären sehr wohl nötig. Ein Tatnachweis ohne belastende Dateien wäre nahezu aussichtslos. Eine IP-Adresse dient zunächst nur zur Identifizierung des Internetanschlusses. Über den entsprechenden Provider gelangt man dann zum Anschlussinhaber. Damit ist noch lange nicht bewiesen, dass auch der Anschlussinhaber (und nicht etwa ein Dritter) seinen Internetzugang genutzt hat und dass gerade dieser bestimmte Seiten „angesurft" und bestimmte Dateien heruntergeladen hat.
- Ist es irgendwie sinnvoll, wenn A sich selbst anzeigt?
Nein, auch wenn strafbare Handlungen vorliegen sollten, sollte sich A insbesondere vor dem Hintergrund des sehr schwierigen Tatnachweises keinesfalls selbst anzeigen. Wenn in Zukunft gegen A ermittelt werden sollte, sollte er keinesfalls voreilig ein Geständnis ablegen, sondern sich von einem Strafverteidiger vertreten lassen und ggf. erst dann durch seinen Verteidiger Stellung zum Tatvorwurf beziehen, wenn ihm der Inhalt der Ermittlungsakte und damit die Beweissituation bekannt ist.
- Was, wenn A sich selbst anzeigt, obwohl gar keine Ermittlungen im Gang gewesen wären?
Das hängt zunächst davon ab, was A für Angaben macht. Wenn er bspw. den Besitz von Kinderpornografie einräumt, ist mit einer Wohnungsdurchsuchung/Beschlagnahme des Rechners zu rechnen. In jedem Fall würde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
www.netzkanzlei.com
Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2011 15:46:22
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Zu guter Letzt noch dies:
"Damit ist noch lange nicht bewiesen, dass auch der Anschlussinhaber (und nicht etwa ein Dritter) seinen Internetzugang genutzt hat und dass gerade dieser bestimmte Seiten „angesurft" und bestimmte Dateien heruntergeladen hat. "
Trifft dies auch dann zu, wenn der W-Lan-Anschluss durch ein vom Provider bestimmtes Kennwort geschützt ist, welches A per Post zugestellt worden ist und ausser A niemand weiss bzw. wissen sollte.
UND
"Ein Besitz kann A nicht nachgewiesen werden, wenn die betreffenden Dateien unwiederbringlich UND spurlos beseitigt wurden und der Tatnachweis nicht durch andere Beweismittel – z. B. ein Geständnis, Zeugen usw. – erbracht werden kann."
Kann A lediglich aufgrund verschiedener Verbindungsnachweise (z.B. Klick auf Link, der das Herunterladen einer Datei in Gang setzt, mehrmaliges "Verweilen" und "Durchstöbern" solcher Seiten) wegen Verbreitung, Einfuhr oder dergleichen verurteilt werden? Auch hier: Wenn bei einer Hausdurchsuchung nichts gefunden wird.
Oder anders gesagt: Wenn aufgrund von Providerdaten, IP-Adressen und all den technischen Dingen nachweisbar auf solchen Seiten gesurft, geklickt und heruntergeladen worden war, ist dies trotz allem kein Tatnachweis und hat keine Konsequenzen, sofern bei einer Beschlagnahmung keine physischen Beweise auftauchen?
Ich danke Ihnen im Namen von A für Ihre Stellungsnahme
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Zu guter Letzt noch dies:
"Damit ist noch lange nicht bewiesen, dass auch der Anschlussinhaber (und nicht etwa ein Dritter) seinen Internetzugang genutzt hat und dass gerade dieser bestimmte Seiten „angesurft" und bestimmte Dateien heruntergeladen hat. "
Trifft dies auch dann zu, wenn der W-Lan-Anschluss durch ein vom Provider bestimmtes Kennwort geschützt ist, welches A per Post zugestellt worden ist und ausser A niemand weiss bzw. wissen sollte.
UND
"Ein Besitz kann A nicht nachgewiesen werden, wenn die betreffenden Dateien unwiederbringlich UND spurlos beseitigt wurden und der Tatnachweis nicht durch andere Beweismittel – z. B. ein Geständnis, Zeugen usw. – erbracht werden kann."
Kann A lediglich aufgrund verschiedener Verbindungsnachweise (z.B. Klick auf Link, der das Herunterladen einer Datei in Gang setzt, mehrmaliges "Verweilen" und "Durchstöbern" solcher Seiten) wegen Verbreitung, Einfuhr oder dergleichen verurteilt werden? Auch hier: Wenn bei einer Hausdurchsuchung nichts gefunden wird.
Oder anders gesagt: Wenn aufgrund von Providerdaten, IP-Adressen und all den technischen Dingen nachweisbar auf solchen Seiten gesurft, geklickt und heruntergeladen worden war, ist dies trotz allem kein Tatnachweis und hat keine Konsequenzen, sofern bei einer Beschlagnahmung keine physischen Beweise auftauchen?
Ich danke Ihnen im Namen von A für Ihre Stellungsnahme
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2011 18:26:51
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihr Nachfrage beantworte ich wie folgt:
„Trifft dies auch dann zu, wenn der W-Lan-Anschluss durch ein vom Provider bestimmtes Kennwort geschützt ist, welches A per Post zugestellt worden ist und ausser A niemand weiss bzw. wissen sollte."
Dann ist es zumindest in der Theorie wahrscheinlicher, dass der Anschlussinhaber auch Täter war. Solche genauen technischen Details werden die Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte in der Praxis aber nur selten erfahren. Oftmals reichen für umfassende Ermittlungen, wie sie theoretisch möglich wären, die Kapazitäten einfach nicht aus.
Wenn Person A also nicht bereits in der Vergangenheit der Besitz einschlägigen „Materials" nachgewiesen wurde und sein Internetanschluss daraufhin gezielt überwacht wurde, dann ist es ÄUSSERST unwahrscheinlich, dass ihm auf Grund ZUFÄLLIGER Ermittlungen ein strafbarer Besitz nachgewiesen werden könnte, wenn er die Festplatte, auf der sich das Material befand, beseitigt hat.
„Kann A lediglich aufgrund verschiedener Verbindungsnachweise (z.B. Klick auf Link, der das Herunterladen einer Datei in Gang setzt, mehrmaliges "Verweilen" und "Durchstöbern" solcher Seiten) wegen Verbreitung, Einfuhr oder dergleichen verurteilt werden? Auch hier: Wenn bei einer Hausdurchsuchung nichts gefunden wird."
Oder anders gesagt: Wenn aufgrund von Providerdaten, IP-Adressen und all den technischen Dingen nachweisbar auf solchen Seiten gesurft, geklickt und heruntergeladen worden war, ist dies trotz allem kein Tatnachweis und hat keine Konsequenzen, sofern bei einer Beschlagnahmung keine physischen Beweise auftauchen?"
Nein, von Verbreitung, Einfuhr usw. kann beim gewöhnlichen Surfen und Betrachten im Internet nie die Rede sein. Wenn überhaupt, dann kommen als Tathandlungen das Erwerben, das Beschaffen und das Besitzen in Betracht. Kinder-, Tier- und Gewaltpornos darf Person A in der Schweiz nicht erwerben, beschaffen und auch nicht besitzen.
„Besitzen" und die anderen Tathandlungen setzen eine tatsächliche Verfügungsmacht voraus. Diese ist gegeben, wenn sich die jeweilige Datei im Herrschaftsbereich von Person A befindet. Im Herrschaftsbereich befinden sich alle Dateien, die auf einem festen Datenträger im oder außerhalb des Rechners des A gespeichert sind. Das kann eine Festplatte, ein Rohling, ein USB-Stick sein. Darauf kann Person A jederzeit und offline zugreifen. Beim „normalen" Surfen werden diese Dateien in den Cache des Browsers geladen. Nach deutschem Strafrecht würde das für die Besitzerlangung ausreichen, nach Schweizerischem allerdings nicht. Danach ist ein bewusstes, manuelles Herunterladen erforderlich, jedenfalls ist das Ansehen kein Besitzen und damit nicht strafbar. Ein Durchstöbern oder Verweilen auf solchen Seiten (wenn das überhaupt nachgewiesen werden könnte) würde also regelmäßig für eine Verurteilung wegen Besitzes nicht ausreichen, wenn keine Dateien (auch keine „Rückstände" nach einfachem Löschen) gefunden werden würden. Dann muss man im Zeifel zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass er keine Dateien manuell heruntergeladen hat.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihr Nachfrage beantworte ich wie folgt:
„Trifft dies auch dann zu, wenn der W-Lan-Anschluss durch ein vom Provider bestimmtes Kennwort geschützt ist, welches A per Post zugestellt worden ist und ausser A niemand weiss bzw. wissen sollte."
Dann ist es zumindest in der Theorie wahrscheinlicher, dass der Anschlussinhaber auch Täter war. Solche genauen technischen Details werden die Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte in der Praxis aber nur selten erfahren. Oftmals reichen für umfassende Ermittlungen, wie sie theoretisch möglich wären, die Kapazitäten einfach nicht aus.
Wenn Person A also nicht bereits in der Vergangenheit der Besitz einschlägigen „Materials" nachgewiesen wurde und sein Internetanschluss daraufhin gezielt überwacht wurde, dann ist es ÄUSSERST unwahrscheinlich, dass ihm auf Grund ZUFÄLLIGER Ermittlungen ein strafbarer Besitz nachgewiesen werden könnte, wenn er die Festplatte, auf der sich das Material befand, beseitigt hat.
„Kann A lediglich aufgrund verschiedener Verbindungsnachweise (z.B. Klick auf Link, der das Herunterladen einer Datei in Gang setzt, mehrmaliges "Verweilen" und "Durchstöbern" solcher Seiten) wegen Verbreitung, Einfuhr oder dergleichen verurteilt werden? Auch hier: Wenn bei einer Hausdurchsuchung nichts gefunden wird."
Oder anders gesagt: Wenn aufgrund von Providerdaten, IP-Adressen und all den technischen Dingen nachweisbar auf solchen Seiten gesurft, geklickt und heruntergeladen worden war, ist dies trotz allem kein Tatnachweis und hat keine Konsequenzen, sofern bei einer Beschlagnahmung keine physischen Beweise auftauchen?"
Nein, von Verbreitung, Einfuhr usw. kann beim gewöhnlichen Surfen und Betrachten im Internet nie die Rede sein. Wenn überhaupt, dann kommen als Tathandlungen das Erwerben, das Beschaffen und das Besitzen in Betracht. Kinder-, Tier- und Gewaltpornos darf Person A in der Schweiz nicht erwerben, beschaffen und auch nicht besitzen.
„Besitzen" und die anderen Tathandlungen setzen eine tatsächliche Verfügungsmacht voraus. Diese ist gegeben, wenn sich die jeweilige Datei im Herrschaftsbereich von Person A befindet. Im Herrschaftsbereich befinden sich alle Dateien, die auf einem festen Datenträger im oder außerhalb des Rechners des A gespeichert sind. Das kann eine Festplatte, ein Rohling, ein USB-Stick sein. Darauf kann Person A jederzeit und offline zugreifen. Beim „normalen" Surfen werden diese Dateien in den Cache des Browsers geladen. Nach deutschem Strafrecht würde das für die Besitzerlangung ausreichen, nach Schweizerischem allerdings nicht. Danach ist ein bewusstes, manuelles Herunterladen erforderlich, jedenfalls ist das Ansehen kein Besitzen und damit nicht strafbar. Ein Durchstöbern oder Verweilen auf solchen Seiten (wenn das überhaupt nachgewiesen werden könnte) würde also regelmäßig für eine Verurteilung wegen Besitzes nicht ausreichen, wenn keine Dateien (auch keine „Rückstände" nach einfachem Löschen) gefunden werden würden. Dann muss man im Zeifel zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass er keine Dateien manuell heruntergeladen hat.
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