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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten einen Handwerker (Meisterbetrieb) beauftragt, einen abwaschbaren Wandbelag in der Küche anzubringen. Der Handwerker hat einen falschen Belag angebracht, weil er sich keine Notizen gemacht hat und unsere Vorgaben nicht mehr erinnerte. Bei der Reklamation gab dies der Handwerker auch zu. Wir hätten am Liebsten den Belag wieder entfernen lassen und einen geeigneten, neuen aufbringen lassen. Allein hierzu fehlte die Zeit, da am nächsten Werktag eine Einbauküche geliefert wurde. Hierfür waren bei der Küchenfachfirma 3 Tage eingeplant und lange im Voraus terminiert worden. Das Reklamationsgespräch fand am Sonntagmittag statt, und der Küchenaufbau sollte am Montagmorgen beginnen. So mussten wir das Angebot des Malers akzeptieren, lediglich eine abwaschbare Farbe später, also nach Kücheneinbau, über den falschen Belag streichen zu wollen, also um die eingebauten Möbel herum. Dies wolle er kostenlos machen, versprach er. Allerdings reichte dem Maler unsere mündliche Zusage zu diesem Kompromiss nicht aus. Vorher wollte er eine Erklärung unterschrieben haben, dass wir die bisherigen (teilweise falschen oder überflüssigen) Arbeiten bezahlen werden. Dann wolle er die zusätzliche, neue Farbe bestellen und die Arbeit ausführen. Er schrieb wörtlich: " Danach werde ich die Farbe bestellen, und zu dem von Ihnen gewünschten Termin streichen." Mit "Danach" war "nach Unterschrift" gemeint. Jetzt drücke ich mich vorsichtig aus: Wir fühlten uns erpresst oder genötigt. Das war ein Gefühl keine juristische Bewertung, die wir nicht vornehmen können. Um diese bitten wir Sie jetzt. Liegt hier schon ein juristisch bewertbarer Tatbestand vor?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 06.04.2011 12:15:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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die Voraussetzungen für eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB sind die Folgenden:
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Fraglich ist also, ob es sich bei der Tat um ein empfindliches Übel handelt.
Ein Übel ist etwas Unangenehmes, Nachteiliges und den Umständen nach zu Vermeidendes, was das Opfer hinsichtlich seiner Motivation zu dem vom Täter gewollten Verhalten zu bestimmen vermag (Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, Rdnr. 69).
In Ihrem Fall wollte sich der Maler lediglich absichern, dass Sie auf den Ausbau im Nachhinein verzichten, was Sie ihm ja bereits mündlich mitgeteilt hatten.
Insofern würden Sie dadurch keinen Nachteil erleiden oder die Rechtsfolge des Überstreichens es wäre gen Ihren Willen, sodass eine Nötigung ausscheidet.
Aus den gleichen Gründen scheidet eine Erpressung nach § 253 StGB aus, sodass hierbei keine strafrechtlich relevante Handlung vorliegt.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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