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Frage geschrieben am 14.03.2010 20:37:41

liegt eine gewerbliche Nutzung vor

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1305
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir betreiben in unserer privaten angemieteten Wohnung in einem 6 Parteien-Haus einen Internethandel. An sich wird dadurch keiner belästigt. Jedoch werden am Tag merfach Pakete angeliefert bzw. abgeholt welche wir in 90 % aller Fälle selbst annehmen. Können wir mit unserem Vermieter Ärger bekommen, da wir die Wohnung ja quasi gewerbklich nutzen? Ist das eine "echte" gewerbliche Nutzung

Vielen Dank für Ihre Hilfe


Antwort geschrieben am 14.03.2010 21:03:31
Sehr geehrter Fragesteller,

nach höchstrichterlicher Ansicht wird von dem bei Anmietung einer Wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten Vertragszweck "Wohnen" auch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Mieters umfasst, sofern es sich nur um eine gewerbliche Mitbenutzung handelt, die die Wohnnutzung nicht überwiegt, und von der (teil-)gewerblichen Nutzung keine wesentlich anderen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer ausschließlichen Wohnnutzung. Wenn keine Mitarbeiter in Ihrer Wohnung beschäftigt werden und von etwaigem Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung, so ist Ihre Tätigkeit noch vom vereinbarten Wohnzweck gedeckt. Allein der Umstand, dass häufig Packetpost bei Ihnen eingeht, wäre dann unschädlich, so dass Sie eine Kündigung nicht zu berfürchten hätten. Im Übrigen hätte der Vermieter, wenn im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sein sollte, dass es seiner Zustimmung bei anderer als Wohnraumnutzung bedürfe, diese Zustimmung zu erteilen, wenn die gewerbliche Nutzung den beschriebenen Umfang nicht übersteigt.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA


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