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Frage geschrieben am 08.04.2010 18:44:24

legal erworbene Räuchermischungen: Vorladung wegen Verstoß gegen BtMG?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 12474
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrter Anwalt,

letztes Jahr im August bis September 2009 habe ich bei einem deutschen, meiner Meinung nach seriösen Onlineshop, mehrmals Räuchermischungen (6 Päckchen a 3g) bestellt .
Nun habe ich eine Vorladung wegen Verstoß gegen BtMG bekommen.
Als ich bei der Polizei angerufen habe, um mich zu informieren, sagte man mir, dass man den Onlineshop durchsucht hat. Hierbei wurde festgestellt, dass in den Räuchermischungen die synthetischen Cannabinoide JWH-18, CP-47,497 enthalten sind. Es wurde jedoch auf der Website des Shops eindeutig versichert, dass es sich um legale Produkte handelt ohne den genannten Inhaltsstoffen. Deshalb habe ich die Räuchermischung dann auch bestellt.
Kurz zu meiner Vorgeschichte:
Vor sieben Jahren war ich wegen BtmG schon mal auffällig, deswegen wurde mir auch der Führerschein entzogen. Vor ca. 1 1/2 habe ich den Führerschein wegen bestandener MPU wieder erhalten.

Nun meine Fragen:
1. Wie soll ich mich bei der Vorladung verhalten?
2. Mit welcher Strafe muss ich rechnen?
3. Wird mir mein Führerschein wieder entzogen?
4. Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Anwalts und dieser auch ratsam?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort!.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 08.04.2010 20:15:50
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

1.Vorladung
Es empfiehlt sich, gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen, bevor Sie Einsicht in die Ermittlungsakte haben nehmen lassen. Nur in Kenntnis des Akteninhalts kann sicher vermieden werden, sich durch unbedachte Äußerungen unnötig weiter zu belasten.
Akteneinsicht erhalten Sie nur über einen Rechtsanwalt, den Sie mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben. In Kenntnis des Akteninhalts kann Ihr Verteidiger mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie entwickeln und ggf. sich für Sie zum Sachverhalt erklären.

2.Zu erwartende Strafe
Der Erwerb von Betäubungsmitteln wird gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung reicht der Strafrahmen bis zu einem Jahr, § 29 Abs. 4 BtMG.
Nach meiner vorläufigen Einschätzung kommt bei Ihnen allenfalls der Vorwurf einer fahrlässigen Begehung in Betracht. Fahrlässigkeit läge vor, wenn Ihnen Informationen vorlagen, auf Grund deren Sie damit rechnen konnten, daß unter das BtMG fallende Stoffe in den Räuchermischungen enthalten waren. Bestanden hingegen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß solche Stoffe enthalten sein könnten, so kann Ihnen kein Vorwurf gemacht werden – das Verfahren wäre einzustellen bzw. Sie wären freizusprechen.
Eine seriöse Prognose zu der konkret zu erwartenden Strafe kann nur bei Kenntnis sämtlicher Einzelheiten des Falles, also nach Akteneinsicht, abgegeben werden. Angesichts der geringen Menge werden Sie jedoch allenfalls mit einer Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu rechnen haben.
Möglich wäre auch ein Absehen von Strafe durch das Gericht (§ 29 Abs. 5 BtMG) oder ein Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 31a BtMG. Hierauf wird ggf. die Tätigkeit Ihres Verteidigers gerichtet sein.

3.Führerscheinentzug
Anders als im Strafrecht kommt es für die Frage der Fahreignung nicht auf die persönliche Schuld an, sondern alleine auf die Tatsache des Konsums von Betäubungsmitteln. Insofern sollten Sie das Eingeständnis eines Konsums im Strafverfahren tunlichst vermeiden.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird die Kenntnis von dem Strafverfahren voraussichtlich zum Anlaß nehmen, Ihre Eignung zum Führen von Fahrzeugen zu überprüfen. Wenn ein Konsum nicht nicht nachgewiesen ist, wird die Behörde Sie allenfalls zur Beibringung eines Drogenscreenings auffordern. Die Anordnung einer MPU / den Entzug der Fahrerlaubnis hätten Sie nur dann zu befürchten, wenn der Konsum von Betäubungsmitteln feststünde.

4. Kosten
Aus den obigen Darstellungen ergibt sich, daß die Einschaltung eines Verteidigers Ihnen unbedingt anzuraten ist.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten in dieser Angelegenheit übernimmt, hängt zunächst von Ihrem Vertrag ab. Gehört auch Strafrecht zu den abgedeckten Risiken, so sollte eine Deckungszusage meines Erachtens unproblematisch zu erhalten sein. Nur am Rande sei erwähnt, daß die Versicherung jedoch keine Deckung für Fälle vorsätzlicher Straftaten gewährt.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de

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