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Frage geschrieben am 31.03.2010 12:56:41

legal erworbene Kräutermischungen: Besuch von der Polizei

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3029
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Sehr geehrte Anwältin,
Sehr geehrter Anwalt,

im Juli 2009 kaufte ich bei einem Online-Versandhandel ca 6g-Päckchen einer bis dato völlig legal erhältlichen Kräutermischung bzw. Räuchermischung. Die genauen Angaben bzw. Produktbeschreibung weiß ich leider nicht mehr & die Seite ist nun gesperrt.Wahrscheinlich enthielt die Kräutermischung irgendwelche verbotenen synthetischen Cannabinoide, wovon ich aber zum Zeitpunkt der Bestellung absolut nichts wusste. Heute bekam ich Besuch von der Polizei die mich zu einer Vernehmung morgen in das Revier einlud. Die Polizei fragte mich ob ich noch etwas davon hätte, dies verneinte ich. Nun muss ich morgen aufs Revier. Wie sollte ich mich am besten verhalten bzw. was für Angaben soll ich machen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich steht es Ihnen als Beschuldigter frei, überhaupt Angaben zur Sache zu machen (anders wäre dies, falls Sie als Zeuge bzgl. einer Straftat des Verkäufers geladen wären). Sie müssen also nichts aussagen, können jedoch. Insoweit gilt, dass Sie keine Aussage treffen sollten, von der Sie nicht sicher wissen, sich nicht selbst zu belasten. Es gilt, dass die Ermittlungsbehörden Ihnen nachweisen müssten, dass es sich bei der fraglichen Substanz überhaupt um eine verbotene gehandelt hat. Hier ist bereits fraglich, ob ein solcher Nachweis geführt werden kann, wenn diese Substanz nicht mehr vorhanden ist. Zudem müsste Ihnen Vorsatz nachgewiesen werden. Sie hätten nicht vorsätzlich gehandelt, wenn Sie keine Kenntnis davon gehabt hätten und darauf vertraut hätten, dass es sich um eine legale Substanz handelt. Dass dem so war, sollten Sie morgen also betonen, falls Sie eine Aussage machen.

Allerdings würde ich Ihnen nicht raten, morgen überhaupt bei der Polizei zu erscheinen. Da nur sehr schwer beurteilt werden kann, welche Aussage Sie machen sollten, ohne die konkreten Ermittlungsergebnisse zu kennen, ist es das Sinnvollste, Sie lassen sich erst nach Akteneinsicht zur Sache ein. Beachten Sie bitte, dass Sie als Beschuldigter nicht persönlich zur Akteneinsicht berehctigt sind. Dies kann nur durch einen Anwalt geschehen. Ich empfehle Ihnen daher, einen Anwalt damit zu beauftragen, die Ermittlungsakte einzusehen und anschließend mit Ihnen die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen. Gern können Sie sich diesbezüglich auch an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


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