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landwirtschaftlicher Hofüberlassungsvertrag sittenwidrig?


| 16.07.2012 02:36 |
Preis: 55,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden

Nach dem Tod der Inhaberin eines kleinen landwirtschftl. Betriebes in 2009 taucht ein Hofüberlassungsvertrag aus 2007 datiert bis zum Ende 2017 auf, den die Schwiegertochter mit der damals 86 jährigen leicht dementen Erblasserin abgeschlossen hat. Eventuell wurde dieses Vertragskonstrukt ihr auch untergeschoben und sie hat ihre Unterschrift unwissentlich darunter gesetzt.In dem Vertrag wird eine monatliche Barleistung von 50 € vereinbart,für Wohnung 80 qm im Erblasserhaus, Wirtschaftsgebäude und ca.10 ha Feld. Dieser Betrag wird aber zu Lebzeiten der Besitzerin nie gezahlt. Ebenfalls lag der Erblasserin nie dieser Vertrag mit ihrer ungeliebten Schwiegertochter und weitere Verträge in der Zeit ab 1985 weder in Kopie noch Original vor. Sie war immer seit 1978 bis zu ihrem Tod genau wie die beiden weiteren Kinder der Meinung, ihr im gleichen Haus wohnender Sohn hätte den Hof übernommen. Die fehlende Zahlungen wurden erst nach ihrem Tod festgestellt. Kann dieser Vertrag angefochten werden?
16.07.2012 | 03:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
270 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Anfechten können Sie den Vertrag. Allerdings müssen Sie beweisen, dass der Vertrag nur "untergeschoben" wurde, also die Mutter gar nicht wusste, was Sie unterschreibt. Die Nichtzahlung der vereinbarten Beträge allein reicht noch nicht aus, zu beweisen, dass der Vertrag nur "untergeschoben" wurde. Allerdings könnte der Vertrag nichtig sein, da Ihre Mutter dement zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages war und somit geschäftsunfähig. Auch für die Tatsache der Geschäftsunfähigkeit sind Sie beweislastet. Hier benötigt es ein Gutachten oder zumindest ärztliches Attest des Hausarztes dass belegt, dass die Mutter im Jahr 2007 "nicht mehr wusste was sie tut".



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 16.07.2012 | 16:34

Sehr geehrter Herr RA Hermes,
ist nicht allein die Tatsache , dass ein nie gezahlter extrem niedriger monatlicher (50 €) Zins vereinbart war der höchstens 1/12 des tatsächlichen Wertes für die Wohnung, Wirtschaftsgebäude und Felder ausmacht ein Beweis für die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.07.2012 | 08:53

Das hier auffällige Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung reicht alleine noch nicht für eine Nichtigkeit nach § 138 II BGB aus. Auch für eine Nichtigkeit nach § 138 I BGB genügt dies alleine noch nicht, weil die zusätzlichen Kriterien in § 138 II BGB sonst unterlaufen würden. Eine Nichtigkeit nach § 138 I BGB kommt dann aber in Form des sog. "wucherähnlichen Geschäfts in Betracht. Nach der Rspr. des BGH genügt aber für das Vorliegen eines solchen wucherähnlichen Geschäfts nicht alleine das extreme Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern es muß in subjektiver Hinsicht eine verwerfliche Gesinnung oder das Ausnutzen einer Machtposition hinzutreten. Regelmäßig wird ein "extremes Mißverhältnis" dann angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung. Die verwerfliche Gesinnung wird von der Rechtsprechung in diesen Fällen vermutet (vgl. etwa Palandt-Heinrichs § 138 BGB Rn. 34a m.w.N.). Mit diesen Argumenten kommen Sie durchaus zur Sittenwidrigkeit des Vertrages, dass Mißverhältnis haben Sie allerdings zu beweisen, was hier wohl aber kein Problem sein dürfte.

Bewertung des Fragestellers 2012-07-18 | 00:06


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"Sehr gute Beratung, vielen Dank Herr RA Hermes mit freundlichen Grüßen"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-18
5/5.0

Sehr gute Beratung, vielen Dank Herr RA Hermes mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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