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Frage geschrieben am 05.07.2010 16:24:53

ladung zum strafantritt

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1596
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Ladung.
sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann ist im November 2008 auf Antrag eines Gnadengesuchs aus der haft entlassen worden.
Er hatte die Auflage die schmerzensgeld in Höhe von 1650 Euro zu zalen,dies haben wir erledigt und es kam im Juni 2010 eine Ladung zu Strafantritt.
Kann man diese wieder zurücknehmen??
Es wurde ja alles bezahlt und er hat sich in seiner Bewährungszeit nicht zu schulden kommen lassen.
Ich brauche dringend Ihre Hilfe,ich habe Angst das hier irgendwann Beamte stehen und meinen Mann mitnehmen.
Er ist alleinverdiener und muß eine 5 Köpfige Familie ernähren.Das wäre fatal zumal ja alles beglichen ist


Antwort geschrieben am 05.07.2010 18:13:29
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des Einsatzes wie folgt beantworte:

Durch die Begnadigung können rechtskräftig verhängte Strafen erlassen, umgewandelt, ermäßigt oder ausgesetzt werden, was abhängig von der Gnadenordnung des jeweiligen Bundeslandes ist. Wurde die Strafe Ihres Mannes aus dem Jahre 2008 im Wege der Begnadigung erlassen oder die Vollstreckung dauerhaft ausgesetzt (das wird aus Ihrem Kurzsachverhalt leider nicht deutlich), dann ist der Gnadenerweis ein Vollstreckungshindernis, so dass die Vollstreckung danach nicht mehr zulässig wäre. Ihr Mann hätte demzufolge nicht mehr zum Strafantritt geladen werden dürfen, es sei denn, die Begnadigung umfasste keinen endgültigen Straferlass oder keine vollständige Aussetzung der Vollstreckung oder die Begnadigung wurde später widerrufen (und der Widerruf wurde von Ihrem Mann nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angefochten, so dass er bestandskräftig geworden ist). Dies alles kann ich ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und der Akten natürlich nicht beurteilen.

Hier müsste von Ihrem Mann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angefragt werden, warum trotz vermeintlicher Begnadigung eine Ladung zum Strafantritt erlassen wurde. Sollte die Ladung auf Grund eines Fehlers (bspw. in der EDV) versendet worden sein, wäre sie rechtswidrig und müsste von der Staatsanwaltschaft natürlich wieder zurückgenommen werden.

Sie könnten im Falle eines Widerrufs der Begnadigung prinzipiell erneut einen Gnadenantrag stellen (mit neuen Gründen), jedoch hat nach der Gnadenordnung Ihres Bundeslandes Niedersachsen der Antrag keine aufschiebende Wirkung, d. h., Ihr Mann müsste die Ladung zum Strafantritt bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch befolgen.

Er könnte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft allenfalls einen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung (vorläufig bis zur Entscheidung über den neuen Gnadengesuch) stellen, wenn

„erhebliche Gnadengründe vorliegen oder dem Verurteilten durch die alsbaldige Vollstreckung schwere, nicht zumutbare Nachteile drohen, die bei einem Erfolg des Gnadengesuchs nicht wieder beseitigt werden könnten. Die vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist nicht anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert." (§ 12 Abs. 2 GnadenO Nds.)

Es dürfte jedoch keine Fluchtgefahr bestehen (§ 12 Abs. 3 GnadenO Nds.).

Ansonsten hat er neben einem weiteren Gnadengesuch die Möglichkeit, einen vorübergehenden Vollstreckungsaufschub gemäß § 456 StPO bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen (ohne aufschiebende Wirkung). Dieser wird gewährt, wenn dem Verurteilten oder seiner Familie durch die sofortige Vollstreckung erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. Allerdings hätte ein solcher Aufschub nur eine Dauer von höchstens 4 Monaten, § 456 Abs. 2 StPO. Auch rechtfertigen Nachteile, die auch nach diesem Zeitraum bestehen („Alleinverdiener"), einen Aufschub nicht. Gegen ablehnende Entscheidungen kann gerichtliche Überprüfung beantragt werden, § 458 Abs. 2 StPO.

Bei Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung kann aber auch gleich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden (§ 458 Abs. 1 StPO), wobei das Gericht auch selbst einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung vorläufig anordnen kann (§ 458 Abs. 3 StPO).

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen für Ihr weiteres Vorgehen behilflich sein konnte, und wünsch Ihnen dabei viel Erfolg. Nutzen Sie bei Unklarheiten bitte die Nachfragefunktion.

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