Frage geschrieben am 02.02.2010 10:29:22
ladendiebstahl
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1474was passiert jetzt???
für eine schnelle nachricht wäre ich ihnen sehr dankbar,denn mit dieser situation kann ich nicht gut klarkommen
renate presser
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.02.2010 10:39:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Möglicherweise haben Sie in der Tat mit einer Anzeige wegen Diebstahls zu rechnen.
Gemäß § 248a StGB (Strafgesetzbuch) - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen - gilt:
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Daher kann eventuell eine Anzeige noch abgewendet werden, es sei denn, eine Strafverfolgung wird von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet, was durchaus möglich ist.
Sie sollten sich daher kurzfristig nochmals selbst oder über einen Anwalt mit dem Supermarkt in Verbindung setzen, den Sachverhalt (so wie Sie mir oben dargestellt haben) schildern und aussagen, dass Ihnen kein Vorsatz angelastet werden kann, gegebenenfalls den geringen Betrag dem Supermarkt erstatten, sollte dieses noch nicht geschehen sein. Dieses Angebot sollten Sie machen.
Keinesfalls sollten Sie aber etwas unterschreiben oder sonst ein Schuldanerkenntnis abgeben.
Sollte dennoch die Sache ermittelt werden, wird sie wahrscheinlich aller Voraussicht nach wegen Geringfügigkeit eingestellt werden.
Vorher sollten Sie doch versuchen, die Angelegenheit mit dem Supermarkt zu klären.
Ansonsten wäre nämlich auch ein Hausverbot im Supermarkt möglich, was sicherlich unschön wäre, wenn Sie dort noch einmal einkaufen möchten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
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