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kündigung altmietvertrag durch vermieter


06.05.2011 18:22 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 1 Stunde

Mit welcher Frist kann ein Vermieter einen Mietvertrag (vom 05.01.1995) kündigen ?
Im Mietvertrag ist erwähnt: Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen sind keine genannt. Der Vertrag sollte eigentlich nicht kündbar sein. Wurde aber nicht extra erwähnt.
Mieter ist Vater (Hausbesitzer) Mieterin ist Tochter.
Vater steht unter Betreuung.
Danke für Ihre Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Vermieter Altmietvertrag
06.05.2011 | 18:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
510 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate. Einen unkündbaren Vertrag, also einen grundsätzlichen Ausschluß der Kündigung, gibt es nicht, weil es gegen das Gesetz verstoßen würde.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 06.05.2011 | 18:43

Danke für die rasche Antwort.
Eine letzte Frage :Bis wann kann man gegen die Kündigung (Mietrecht) Widerspruch einlegen. Kündigung (Mietrecht) kam am 3.5.11 - es wurde zum 31.1.11 gekündigt.
Tatsächlich zum 31.1.11 ! Ist wohl ein Schreibfehler des Absenders. Was sollte man machen?
Danke nochmals dass Sie mir kurz antworten.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.05.2011 | 18:51

Sehr geehrte Ratsuchende,

offensichtlich liegt ein Schreibfehler vor, jedoch kann man nicht erkennen, welcher Monat gemeint ist.

Der Widerspruch kann bis zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses eingelegt werden und muß schriftlich erfolgen.

Im konkreten Fall sollten Sie der Kündigung (Mietrecht) unverzüglich schriftlich und unter Hinweis auf den Schreibfehler widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

510 Bewertungen
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Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht