kündigung - Abzug des Urlaubsgeldes
14.10.2007 16:23
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrter Berater,
ich habe im August mein Arbeitsverhältnis auf den 30.09.07 gekündigt. Die Kündigungsfrist betrug 4 Wochen. Bei meiner Gehaltsabrechnung wurde das Urlaubsgeld, welches ich mit meiner Gehaltsabrechnung im Juli erhielt, komplett abgezogen.
Nun ist meine Frage, ob mein ehemaliger Arbeitgeber dies komplett abziehen darf oder nur anteilsmäßig, den Monaten Januar bis August angerechnet. Mein Arbeitsverhältnis bestand 7,5 Jahre.
Mein
Arbeitsvertrag enthält folgenden Inhalt:
Frau X geht mit der Firma X zum Februar 2000 ein Arbeitverhältnis ein. Im Rahmen diese Vertrages arbeitet Frau X Vollzeit bei Firma X als Sachbearbeiterin. Die Parteien vereinbaren eine Probezeit von 3 Monaten.
Die wöchentl. Arbeitseit beträgt 40 Stunden, Montag bis Freitag. Überstunden werden in Freitzeit abgegolten. Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage.
Die Arbeit wird vergütet mit DM X im Monat, während der Probezeit DM X im Monat. Die Vergütung schließt ein dreizehntes Monatgehlat ein. Firma X gewährt zudem vermögendwirksame Leistungen.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
14.10.2007 | 16:30
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Kann der
Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er gemäß § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten !
Idealerweise beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung noch offener Ansprüche.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich im Rahmen dieses Forums eine Nachfrage zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
---------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./Fax.: 09071-2658
www.anwaltkohberger.de
§ 7 BUrlG
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1)
1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) 1Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. 4Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Nachfrage vom Fragesteller
14.10.2007 | 16:37
Den Urlaub habe ich schon noch nehmen können. Dieser mußte somit nicht ausbezahlt werden. Das Urlaubsgeld, welches ich meine, ist die Urlaubsgrafikation, wie es auch die Weihnachtsgrafikation gibt, 25 % des Gehaltes als Zusätzliche Leistung des Betriebes.
Kann ich diese zurück fordern oder ist das GEld verloren?
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.10.2007 | 18:01
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der Arbeitgeber, der eine GRATIFIKATION zusagt, kann die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Gratifikation haben soll.
Diese Voraussetzungen teilen Sie hier nicht mit, sodass Ihre Frage nicht abschließend beantwortet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll es zulässig sein, die Gratifikation ausschließlich solchen Arbeitnehmern zu zahlen, die " ZU EINEM BESTIMMTEN STICHTAG " noch in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen; ( so BAG, Urteil vom 21.12.1994 - 10 AZR 832/93 - auszugsweise veröffentlicht auf dem Internetportal „ Arbeit & Soziales " ).
Für die Beantwortung Ihrer Nachfrage kommt es also entscheidend darauf an, ob Ihr Arbeitsvertrag eine Ausschlußklausel im Sinne der genannten Rechtsprechung enthält. Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./Fax.: 09071-2658
www.anwaltkohberger.de