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Frage geschrieben am 24.08.2011 10:16:43

krankertagegeld bei kündigung durch den arbetgeber

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 558
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 64 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
ich bin seit 23.05.2011 arbeitsunfähig.
war wegen der selben erkrankung schon letztes jahr 5 wochen krank.
seit anfang juli beziehe ich krankentagegeld von meiner priv. krankenversicherung.
mein arbeitgeber(kleinbetrieb) teilte mir mit, dass er mir auf jeden fall zum 15.Nov. 2011 kündigen muss.(werde ich akzeptieren)
meine Krankheit wird sich nach ansicht der ärzte auf jeden fall bis über das jahresende 2011 weiterziehen
1.)wie verhalte ich mich gegenüber dem arbeitamt?
2.)wie geht es dann mit dem krankentagegeld der pkv weiter.
3.) was passiert wenn ich laut pkv einen antrag auf rente stellen soll?
ich bin zu 80% schwerbehindert, 59 jahre alt.

kann jeden rat brauchen.





Antwort geschrieben am 24.08.2011 11:14:14
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:

1.)wie verhalte ich mich gegenüber dem arbeitamt?

Ein Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Arbeitsamt in Form von Arbeitslosengeld 1 besteht nur dann, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind. Solange Sie arbeitsunfähig krank sind, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so dass Sie keine Leistungen vom Arbeitsamt beziehen können.

2.)wie geht es dann mit dem krankentagegeld der pkv weiter.

Hier müssten Sie die Vertragsbedingungen eingehend prüfen. Viele Versicherungsbedingungen der privaten Krankentagegeldversicherung sehen vor, dass nur erwerbstätige Personen versicherungsfähig sind. Mit Eintritt der Arbeitslosigkeit würde in diesem Fall also kein Anspruch gegenüber der Krankentagegeldversicherung bestehen.

Allerdings kann ich Sie hier auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2002 zum Aktenzeichen IV ZR 100/01 verweisen.

Hier ist ein Link zum Urteil:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=19817&pos=0&anz=1


Entsprechend diesem Urteil besteht dann weiterhin ein Anspruch gegenüber der privaten Krankentagegeldversicherung, wenn der Versicherte ohne die Erkankung zeitnah wieder eine Arbeit aufnehmen würde und an der Arbeitsaufnahme nur durch seine Krankheit gehindert ist.

Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Versicherung Tatsachen vorträgt und beweist, dass der Versicherte nicht die Absicht hatte bzw. hat, auch nach Abschluss der Krankheit keiner Tätigkeit mehr nachzugehen.

Darüber hinaus hat Ihr Arbeitgeber aufgrund der Schwerbehinderung die Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt einzuholen.

Aufgrund Ihrer Schilderung und in Anbetracht der Entscheidung des BGH, vorbehaltlich allerdings der Ihrer Krankentagegeldversicherung zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen, müssten Sie auch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch weiterhin einen Anspruch auf Krankentagelgeld haben.

3.) was passiert wenn ich laut pkv einen antrag auf rente stellen soll?

Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht müssten Sie diesem Ersuchen auch nachkommen. Die Krankentagegeldversicherung kann aber auch durch eigenes eingeholtes ärztliches Gutachten feststellen lassen, dass eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähgikeit vorliegt und in dem ärztlichen Gutachten eine Prognosezeit von 3 Jahren vorliegt. Kommt die Versicherung durch solch ein Gutachten zu diesem Ergebnis, wäre sie ebenfalls von der Leistung frei.
Wenn Sie selbst einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente aufgrund der aktuellen Diagnose stellen, tritt Leistungsfreiheit der Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug der Rente ein.

Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Ihrem Arbeitgeber derzeit durch das bestehende Arbeitsverhältnis keine Kosten für Sie entstehen. Wenn also der Arbeitgeber nicht beabsichtigt, seinen Betrieb zu schließen, sollten Sie mit ihm in die Verhandlungen eintreten und einen späteren Kündigungstermin vereinbaren, so dass das Arbeitsverhältnis so lange wie möglich fortbesteht und Sie weiterhin ohne Schwierigkeiten die Leistungen aus Ihrer privaten Krankentagegeldversicherung beziehen können.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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Otto-von-Guericke-Str. 53
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