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Frage geschrieben am 18.03.2010 21:06:01

krankengeld

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1071
ich wurde während meiner Krankheit gekündigt ,habe aber kein krankengeld erhalten ,im gegenteil es würde mir ein 2 mal bekleidungsgeld abgezogen ,auf anfrage kam die antwort ,wurde nicht gezahlt weil gesundheitszeugnis fehlt ,immer wieder ausreden ,krankenscheine vom januar hat die lohnbuchhaltung dann erst am 11.3 . von meinem arbeitgeber erhalten,kein cent krankengeld vom 18.2.-10.3 .
es handelt sich um das Alex in hamburg ist eine kette und ich habe das gefühl das da gerne mal beschissen wird um es mal auf den punkt zu bringen .
habe ich mit diesem gefühl recht .


Antwort geschrieben am 20.03.2010 00:28:14
Rechtsanwalt Dipl. jur. André Neumann
Rosengarten 11, 22880 Wedel, Tel: 04103 701 560, Fax: 04103-701 566
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Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist eine Kündigung während einer Krankheit möglich. Nur eine Kündigung aufgrund einer Krankheit kann unwirksam sein.

Sind Sie aufgrund einer Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert gewesen, so haben Sie für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Erstmals entsteht der Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Höhe und Dauer des Anspruchs sind nicht selten in Arbeits- oder Tarifverträgen weiter gehend geregelt als im EFZG. Des Weiteren haben Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie unverschuldet aufgrund einer Krankheit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können und die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist.

Die Verletzung der Anzeigepflicht selbst beeinträchtigt nicht den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung, vgl. BAG DB 1971, 2265. Bei Verletzung der Nachweispflicht kann der Arbeitgeber gegebenenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht haben.

Erfolgt der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit später, hat der Arbeitgeber das Entgelt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nachzuzahlen.

Tipp: Weigert sich der Arbeitgeber, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, ist die Krankenkasse zur Leistung verpflichtet. Wenden Sie sich daher auch an Ihre Krankenkasse.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

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