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Sehr Damen und Herren,
folgende Sachlage liegt vor
Nach dem meine Großeltern nacheinander verstorben sind, haben sie mir ein Grundstück
mit einen Zweifamilienhaus hinterlassen. In demselben besitzt mein Vater ein kostenloses
Wohnrecht über der Wohnung im Erdgeschoss, die im Testament mit drei Räumen, Küche, Flur und Bad beschrieben ist. Die Fragen die sich stellen sind
-wer zahlt die laufenden Nebenkosten (Strom, Wasser, Gas usw.) für die Wohnung im EG
-kann der Wohnrechtsinhaber die Wohnung selbständig weiter vermieten
-kann der Hausbesitzer die Wohnung selbständig weiter vermieten
-kann der Hausbesitzer das Haus eigenständig verkaufen
Vielen Dank
M.Wolff
Antwort geschrieben am 19.12.2011 11:41:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Der Inhaber eines Wohnungsrechtes hat die laufenden nutzungsabhängigen Betriebskosten zu bezahlen. Die nutzungsunabhängigen Grundstückslasten trägt hingegen der Eigentümer des Grundstücks.
2.
Familienangehörige und Hauspersonal dürfen ohne besondere Gestattung aufgenommen werden. An Dritte darf der Inhaber des Wohnungsrechtes die Wohnung nur vermieten, wenn ihm die Vermietung gestattet wurde, § 1092 I 2 BGB. Es ist ihm daher nicht möglich, die Wohnung selbständig weiter zu vermieten.
3.
Bei einer Vermietung durch den Eigentümer wäre der Inhaber gehindert, sein Wohnungsrecht auszuüben. Eine selbständige Vermietung ist daher nicht ohne weitere Voraussetzungen möglich, selbst wenn der Inhaber aus der Wohnung wegzieht. Es wird empfohlen, vorab eine Vereinbarung für den Fall zu treffen, dass der Inhaber das Wohnungsrecht nicht mehr ausüben kann oder ausüben will.
4.
Das Haus kann verkauft werden, dass Wohnungsrecht besteht dabei fort und wirkt auch gegenüber dem Käufer. Der Verkauf mit einem Wohnrecht mindert erfahrungsgemäß die Attraktivität der Immobilie für potentielle Käufer, die die Immobilie selbst nutzen wollen. Eine Zustimmung des Inhabers des Wohnungsrechtes für den Verkauf ist nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.12.2011 12:44:47
Danke für die schnelle Antwort
zur Nachfrage:
in dem Haus befinden sich mehrere Kellerräume
und es gibt einen Doppel-Carport
Muss der Besitzer dem Wohnrechtsinhaber einen
Kellerraum bzw. ein Parkplatz zur Verfügung stellen, obwohl dies explizit nicht im Testament
steht.
Danke
Danke für die schnelle Antwort
zur Nachfrage:
in dem Haus befinden sich mehrere Kellerräume
und es gibt einen Doppel-Carport
Muss der Besitzer dem Wohnrechtsinhaber einen
Kellerraum bzw. ein Parkplatz zur Verfügung stellen, obwohl dies explizit nicht im Testament
steht.
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.12.2011 14:12:18
Nein, das Wohnungsrecht muss nur in dem Umfang eingeräumt werden, in dem dies durch die Erblasser im Testament bestimmt ist.
Etwas anderes gilt nur, wenn es noch einen anderen Grund zur Überlassung gäbe, z.B. einen Mietvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Nein, das Wohnungsrecht muss nur in dem Umfang eingeräumt werden, in dem dies durch die Erblasser im Testament bestimmt ist.
Etwas anderes gilt nur, wenn es noch einen anderen Grund zur Überlassung gäbe, z.B. einen Mietvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
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