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kooperation zwischen amt für soziales und finanzamt


08.01.2007 13:48 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von





guten tag,

ich möchte gerne wissen ob:

1.ein amt für soziales anfragen an das zuständige finanzamt über einzelne personen oder steuererklärungen einholen kann, muss oder darf? und aus welchem anlass?

2. macht das finanzamt umgekehrt rückmeldung an das amt für soziales über personen oder steuererklärungen? und wenn ja, aus welchem anlass?

ich bedanke mich für ihre mühen.
bei unklarheiten stehe ich ihnen natürlich via e-mail
zur verfügung.

mfg

-- Einsatz geändert am 11.01.2007 07:48:36
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 93 weitere Antworten zum Thema:
Finanzamt
Antwort vom
13.01.2007 | 04:14
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Rechtsgrundlage für den Datenaustausch der von Ihnen genannten Behörden sind § 71 SGB X in Verbindung mit § 93 AO. Im Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches (§ 71) sind die Gründe für einen Datenaustausch aufgeführt. Die Behörden müssen nicht einen Datenaustausch durchführen, dürfen dies aber im Rahmen ihrer Amtspflichten. Dies verstößt auch nicht gegen das Datenschutzgesetz. Hintergrund ist, das der Sozialstaat Sozialmißbräuche möglichst verhindern will. Um eine soziale Leistung zu empfangen, muss das gesamte Vermögen der Antragsstellerin angegeben werden. Das Finanzamt kann beispielsweise an die Sozialbehörde melden, dass Sie noch eine Einkommensteuererstattung zu erwarten haben. Die Sozialbehörde berechnet diese Erstattung in ihrer Berechnung mit ein.

Das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) sowie die Abgabenordnung (AO) sind beide im Internet abrufbar. Darüber hinaus stellen die entsprechenden Behörden die Gesetze zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache als erste Orientierung weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme mit einem Kollegen vor Ort.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Walden