Antwort geschrieben am 25.10.2010 13:10:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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hier sollte Ihr Ehemann als kontoinhaber sofort beim Amtsgericht vorstellig werden und dort die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbschlusses beantragen, da offensichtlich in ein schuldnerfremdes Konto gepfändet worden ist.
Die kontoführende Bank ist an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden, muss also diesen beachten, so dass nicht etwas die Bank, sondern allein das Amtsgericht zuständig ist.
Vorab können Sie natürlich versuchen, mit den Rechtsanwälten der Gegenseite zu sprechen; sollten diese dann gegenüber der Bank schriftlich erklären, dass die Pfändung gegenstandslos ist, müsste die Bank dieses dann ebenfalls beachten.
Nur, dazu bedarf es eben eines Nachweises der Gläubigeranwälte: wollen diese den Nachweis nicht erbringen, sollte - die beschrieben - beim Amtsgericht gegen die Kontopfändung seitens Ihres Mannes vorgegangen werden, da er - sofern er nicht auf dem Vollstreckungstitel namentlich aufgeführt ist - nicht etwa mithaftet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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