Frage geschrieben am 12.01.2010 03:28:23
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kommt die deusseldorfer tabelle zur anwendung wenn der vater im ausland lebt
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1127Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
kommt hier nun die duelsseldorfer tabelle zur anwendung oder die NZ regelung.
Wir sind urspruenglich beide ausgewandert, meine frau hat dann jedoch den entschluss gefasst nach dt zurueck zukehren,
Die einkommensverhaeltnisse in nz sind geringer als in deutschland plus grundlebenskosten sind hoeher (miete, nahrungsmittel etc.)
ich bin hier wieder veheirated ( man lernt halt nie aus :-) ). meine frau hat zwei kiner aus erster ehe, ihr ex-mann zahlt so gut wie keinen Unterhalt (NZ$30 - Eur$12 pro kind pro monat).
Kan ich die kosten meiner beiden stiefkinder bei der unterhalts berechnung geltend machen ?
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Diese Antwort ist vom 12.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.01.2010 06:38:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 162
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hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Der Unterhalt richtet sich nach dem Deutschen Recht, da Ihr Kind in Deutschland lebt, also nach der Düsseldorfer Tabelle. Bitte beachten Sie, dass sich die Beträge ab dem 01.01.2010 geändert, i. e. erhöht haben.
Der Lebensstandard und die Lebenshaltungskosten in Ihrem Wohnort sind grundsätzlich unbeachtlich, da der Kindesunterhalt dafür Sorge tragen soll, dass das Kind in seiner Umgebung, also in Deutschland einen angemessenen Lebensstandard führen kann.
Es kann nur eine UnterhaltsPFLICHT Ihrerseits zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Diese besteht bei den Kindern Ihrer Gattin nicht. Daher können Sie diese auch nicht geltend machen. Es tut mir leid Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
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