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kleinere Fenster in der Wohnung nach Reparaturaustausch / Mietminderung oder Tausch?


| 26.11.2010 01:51 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Vor ca. 5 Jahren haben wir eine Dachgeschoßwohnung in Berlin angemietet.
Ein für uns maßgebliches Kriterium zur Anmietung dieser Wohnung war auch die vorhandene Helligkeit
der einzelnen Räume.
Nunmehr hat der Eigentümer die Fenster in 2 Zimmern ausgetauscht.

Zustand vorher:
Fensterbrüstungshöhe: 90 cm von Fußboden bis Unterkante Fensterflügel. Glasfläche je Fenster
ca. 0,86m². Man konnte also vor dem Fensteraustausch problemlos im Sitzen nach
draußen sehen.

Zustand jetzt: Fensterbrüstungshöhe 1,20 cm.
Glasfläche je Fenster ca. 0,72 m²
d.h. man muß jetzt stehend aus dem Fenster sehen
und die Glasfläche hat sich um ca. 15 Prozent
verringert und die Zimmer sind wesentlich dunkler
geworden.

Der Vermieter, bzw. der beauftragte Architekt
begründet nun die wesentlich höhere Brüstungshöhe mit einer gesetzlichen Vorgabe im
Berliner Bauordnungsgesetz, die angeblich besagt, dass die Fensterbrüstung bei Gebäuden mit mehr als 12m Absturzhöhe bei mindestens 1,10m Höhe liegen muss.

In § 38 der Berliner Bauordnung steht aber:
"Fensterbrüstungen von Flächen mit mehr als
12m Absturzhöhe müssen mindestens 0,90m hoch sein".
Diese 90cm Brüstungshöhe waren ja auch vor dem
Fensteraustausch vorhanden!

Die ganze Sache betrifft insg. 8 Fenster in 2 verschiedenen Räumen.

Meine Frage: Können wir auf einen erneuten Austausch der Fensterelemente bestehen, oder nur eine entsprechende, dauerhafte Mietminderung geltend machen, und was für eine Prozentzahl wäre hier in etwa anzusetzen?

mfG M.K.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 414 weitere Antworten zum Thema:
Mietminderung Wohnung Fenster
26.11.2010 | 02:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
511 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie können sowohl auf einem Austausch der Fenster bestehen als auch für die entsprechende Zeit bis zum Austausch Mietminderung in Höhe von 3 Prozent verlangen.
Wegen beidem verweise ich auf ein Urteil des LG Berlin (67 S 312/01).

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 26.11.2010 | 03:34

Sehr geehrter Herr Weber,

1.)leider ist mir beim Nachmessen der
jetzigen Fensterbrüstungshöhe ein
kleiner Fehler unterlaufen:

die jetzige Fenster-Brüstungshöhe beträgt 1,10 cm
gegenüber von 0,90 cm vor Austausch der Fensterelemente. Ändert das irgend etwas an Ihrer Aussage bezügl. Fensteraustausch und Mietminderung?

2.) Ist es tatsächlich so, dass die
Berliner Bauordnung eine Fensterbrüstungshöhe
von lediglich 0,90cm Höhe bei einer Absturzhöhe über 12m vorsieht.

Entschuldigen Sie bitte meine Falschmessung.


mit freundlichen Grüßen

M.K.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.11.2010 | 15:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Darstellung der Berliner Bauordnung ist zutreffend.

Die unterschiedliche Brüstungshöhe kann sehr wichtig sein, entscheidend ist der Grad der Verdunkelung und die Aussicht. Daher kann eine letztverbindliche Auskunft nur nach In-Augenscheinnahme der Fenster abgegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-11-28 | 00:20


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