kleinere Fenster in der Wohnung nach Reparaturaustausch / Mietminderung oder Tausch?
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber
| in unter 2 Stunden
Vor ca. 5 Jahren haben wir eine Dachgeschoßwohnung in Berlin angemietet.
Ein für uns maßgebliches Kriterium zur Anmietung dieser Wohnung war auch die vorhandene Helligkeit
der einzelnen Räume.
Nunmehr hat der Eigentümer die Fenster in 2 Zimmern ausgetauscht.
Zustand vorher:
Fensterbrüstungshöhe: 90 cm von Fußboden bis Unterkante Fensterflügel. Glasfläche je Fenster
ca. 0,86m². Man konnte also vor dem Fensteraustausch problemlos im Sitzen nach
draußen sehen.
Zustand jetzt: Fensterbrüstungshöhe 1,20 cm.
Glasfläche je Fenster ca. 0,72 m²
d.h. man muß jetzt stehend aus dem Fenster sehen
und die Glasfläche hat sich um ca. 15 Prozent
verringert und die Zimmer sind wesentlich dunkler
geworden.
Der Vermieter, bzw. der beauftragte Architekt
begründet nun die wesentlich höhere Brüstungshöhe mit einer gesetzlichen Vorgabe im
Berliner Bauordnungsgesetz, die angeblich besagt, dass die Fensterbrüstung bei Gebäuden mit mehr als 12m Absturzhöhe bei mindestens 1,10m Höhe liegen muss.
In § 38 der Berliner Bauordnung steht aber:
"Fensterbrüstungen von Flächen mit mehr als
12m Absturzhöhe müssen mindestens 0,90m hoch sein".
Diese 90cm Brüstungshöhe waren ja auch vor dem
Fensteraustausch vorhanden!
Die ganze Sache betrifft insg. 8 Fenster in 2 verschiedenen Räumen.
Meine Frage: Können wir auf einen erneuten Austausch der Fensterelemente bestehen, oder nur eine entsprechende, dauerhafte Mietminderung geltend machen, und was für eine Prozentzahl wäre hier in etwa anzusetzen?
mfG M.K.
Mietminderung Wohnung Fenster









