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Frage geschrieben am 26.01.2012 21:48:35

klage gegen verfall anordnung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 535
klage gegen verfall anordnung



ich wurde 2005 zu 21 monaten bewährung verurteilt und dem verfall von 78000 euro(verstoss gegen das markengesetz)!

zu diesem zeitpunkt wusste ich nicht was verfall bedeutet!

mein anwalt sagte nur wenn ich das geld habe wird es gepfändet und wenn nicht dann haben die pech!
(wenn ich das gewusst hätte was das bedeutet hätte ich das urteil nicht angenommen)

ich war vor dem urteil hoch verschuldet ca.40000 euro und zahlte Unterhalt 285 im monat!
mein einkommen war 1400 im monat!(von den 40000 euro schulden hatte mein anwalt dem gericht nichts gesagt,und davon steht auch nichts im urteil)!

nun mach ich seit fast 6 jahren privatinsolenz und habe vor kurzen erfahren das ich danach die 78000 zahlen muss!ich wusste nicht das die 78000 nicht in die insolvenz gehen)sonst hätte ich keine inso gemacht!

meine fragen:

1. hätte nicht § 73c Härtevorschrift anwendung finden müssen?


2. kann ich noch gegen den verfall klagen?weil der verfall ja auch jederzeit nachträglich angeordnet werden kann!dann müsste es umgekehrt ja genauso sein oder?

3.wenn klage möglich wäre,was würde das kosten.

4.wann wäre der verfall verjährt,und wie wäre er unterbrochen?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Um sich festlegen zu können, müsste man das vollständige Urteil im Wortlaut kennen.

1. Das kann man nicht ohne Kenntnis des Urteils beantworten. Das Gericht entscheidet, ob die Härtevorschrift des § 73 c StGB Anwendung findet. In Ihrem Fall ist der Verfall angeordnet worden und das Urteil ist rechtskräftig. Das Gericht entscheidet ob ein Härtegrund vorliegt und damit der Verfall als Ausnahme nicht eingreift.
Auch beim Verfall kann die Vollstreckungsbehörde Zaglungserleichterungen, wie etwa Ratenzahlung, gewähren.

2. Nein, es gibt kein isoliertes Rechtsmittel gegen den Verfall, hierfür hätte man Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen müssen.

3. Entfällt, weil keine Klage möglich ist. Sie müssten schon ein komplettes Wiederaufnahmeverfahren führen, hierfür sehe ich aber keine Aussichten.

4. Ihre Freiheitsstrafe auf Bewährung führt dazu, dass die Verjährung des Verfalls auch mit ruht, solange die Verjährung läuft vgl. § 79 a Nr. 2 b) StGB. Die Verjährung des Verfalls richtet sich nach § 79 V StGB nach der Verjährung der Freiheitsstrafe. Die Frist wäre 10 Jahre zzgl. der Bewährungsdauer.




Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com



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