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Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Schreiben des Jugendamtes, das die Beistandschaft für den aus meiner ersten Ehe geborenen sechsjährigen Sohn übernommen hat, macht die geschiedene Ehefrau Mehrbedarf für einen Schwimmkurs sowie für einen in Zukunft zu besuchenden Englischkurs gem. Unterhalt für die Vergangenheit">§ 1613 BGB geltend, da sie dieses nicht allein bestreiten könne. Ein bereits besuchter Englischkurs wurde durch sie selbst bezahlt.
Als Mehrbedarf wird für den Schwimmkurs in Höhe von 106,95 € ein Betrag von 62,00 € gefordert. Der Mehrbedarf für den Englischkurs soll nach Vorliegen des Vertrages festgesetzt werden.
Seit Februar 2009 zahle ich einen Kindesunterhalt in Höhe von 355,00 € abzgl. des halben Kindergeldbetrages.
Um umfassend den Sachstand beurteilen zu können, will ich Ihnen noch weitere Hintergründe mitteilen.
Meine von mir geschiedene Ehefrau lebt seit mehreren Jahren mit einem neuen Lebenspartner zusammen, mittlerweile in einem neugebauten Eigenheim. Aus dieser eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Vor diesem Hintergrund habe ich auf Anraten eines Anwaltes die Unterhaltszahlungen für die geschiedene Ehefrau eingestellt. Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches erhält sie noch bis Oktober 2009 monatlich 200,00 €. Es ist also festzustellen, dass Sie durch mein verspätetes Einstellen der Unterhaltszahlungen eigentlich mehr bezogen hat bzw. bezieht, als ihr zugestanden hätte bzw. zusteht.
Aus meiner Sicht mangelt es dem Mehrbedarf schon deswegen an der Bedürftigkeit, denn von diesem Geld könnte sie den möglichen Mehrbedarf bestreiten.
Die Kindsmutter hat das alleinige Sorgerecht. In den Entscheidungsprozess für die o.a. Kurse bin ich zu keiner Zeit einbezogen worden.
Seit etwa drei Jahren besteht kein Kontakt mehr zu meinem Sohn, da die Kindsmutter alles daran gesetzt hat, Besuchstermine ausfallen zu lassen. Mal hätte das Kind keine Lust gehabt, dann wäre es krank gewesen, usw.
Rahmenbedingungen des mir von ihr eingeräumten Besuchsrechtes waren, dass ich mittwochs das Kind gegen 15 Uhr vom Kindergarten abholen durfte, es aber schon wieder gegen 18.00 Uhr bei der Kindsmutter abzugeben hatte. Berücksichtigt man eine Fahrzeit pro Weg von mindestens einer halben Stunde, blieben gerade zwei Stunden pro Woche. Da ich selbst voll im Schichtdienst berufstätig bin, war diese Art der Besuchsregelung mit viel Stress verbunden. Darüber hinaus durfte ich das Kind nicht mit nach Hause nehmen, da so ein Kontakt zu meiner jetzigen Frau vermieden werden sollte. Darüber habe ich mich jedoch hinweggesetzt. Als mein Sohn dann mal bei uns in der Wohnung war, äußerte es Dinge, die so nur von der Kindsmutter stammen konnten, also verbale Beeinflussungen. Das führte dazu, dass mein Sohn dann nicht mehr zu mir wollte und so der Kontakt abbrach, da ich ihn nicht gegen seinen Willen zwingen wollte
Die Kindsmutter ist halbtags berufstätig. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrem Lebenspartner wirtschaftlich zusammen agiert (gemeinsames Haus, gemeinsames Kind, etc…), daher auch der o. a. Vergleich bezüglich des Ehegattenunterhalts.
Meiner Meinung nach mangelt es den Mehrbedarfsforderungen an der Regelmäßigkeit und an der besonderen erhöhten Belastung. Insofern müsste er in den Unterhaltsbeträgen gem. Düsseldorfer Tabelle mit abgedeckt sein.
Ich bitte Sie den Fall hinreichend zu prüfen.
Inwieweit handelt es sich hier um einen Mehrbedarf? Sind die Forderungen rechtmäßig?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.08.2009 22:27:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26, 22041 Hamburg, Tel: 040 / 79691494, Fax: 040 / 68268589
Gebührenrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Der Kindesunterhalt deckt grundsätzlich die Kosten für die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, den Hausrat des Kindes, die Kosten der Unterkunft sowie die Bedürfnisse des täglichen Lebens des Kindes ab.
Ob neben dem Kindesunterhalt weitere anfallende Kosten zu zahlen sind bzw. der Satz nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich erhöht wird, richtet sich danach, ob ein Sonder- bzw. Mehrbedarf gegeben ist.
Sonderbedarf ist grundsätzlich bei Kosten anzunehmen, die unregelmäßig und außergewöhnlich hoch anfallen.
Diese beiden Merkmale sind meines Erachtens sowohl bei dem Schwimmunterricht als auch dem Englischkurs nicht gegeben.
Der Englischkurs fällt regelmäßig an. Die Kosten des Schwimmkurses sind mit einmalig knapp EUR 107,00 nicht außergewöhnlich hoch.
Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.
Die Kosten des Schwimmunterrichtes gehören meines Erachtens zum allgemeinen Lebensbedarf und sind daher vom laufenden Unterhalt abgedeckt. Zudem sind sie nicht regelmäßig.
Beim Englischkurs wird es darauf ankommen, ob dieser in Form einer Nachhilfe erforderlich ist oder freiwillig zur Erweiterung der Wissensbildung belegt wird. Aufgrund des Alters Ihres Sohnes gehe ich von letzterem aus. Insofern sehe ich auch diese Kosten als zum allgemeinen Lebensbedarf gehörend an. Zudem wäre zu prüfen, ob diese Kosten das Übliche übersteigen. Davon ist wohl grundsätzlich nicht auszugehen.
Soweit ersichtlich, gibt es Rechtsprechung zu diesen beiden Fallkonstellationen noch nicht, so dass eine Tendenz der Gerichte, ob die Beteiligung an einem Schwimmunterricht oder dem Englischkurs als Mehrbedarf eingeordnet werden, nicht abgegeben werden kann.
Ich tendiere zu der Auffassung, dass in beiden Fällen kein Mehrbedarf vorliegt.
In jedem Fall könnte bei Annahme eines Mehrbedarfes die Beteiligung an einem solchen „selbst verursachten Mehrbedarf" von Ihnen nur verlangt werden, wenn Sie hierzu aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse auch in der Lage sind.
Hingegen scheitert die Bedürftigkeit des Kindes bei Annahme eines Mehrbedarfes nicht daran, dass Sie Ihrer geschiedenen Ehefrau zu viel Unterhalt gezahlt haben. Die Unterhaltsansprüche des Kindes unter der Kindesmutter sind strikt zu trennen. Während der Mehrbedarf hier als Unterhaltsanspruch des Kindes zu diskutieren ist, bleibt dieser von einem Unterhaltsanspruch der Kindesmutter unberührt. Diese wäre somit auch nicht verpflichtet, den ihr gezahlten Ehegattenunterhalt für den Unterhalt des Kindes einzusetzen.
Insofern ist auch die neue Partnerschaft der Kindesmutter für die Einordnung eines Mehrbedarfs des Kindes und der damit einhergehenden Unterhaltsverpflichtung ohne Bedeutung.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und möchte Sie abschließend noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen und die weitere Vertretung zur Verfügung. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung per E-Mail, Post und Telefon erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin
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