Frage geschrieben am 17.06.2009 14:31:06
kinderwagen garantiefall
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1263ich habe im dezember einen Kinderwagen bei Toys r us gekauft im wert von 250 euro. dieser kinderwagen ist nun leider kaputt gegangen mitte april. ich brachte ihm zum geschäft wo man mir erklärte das ich 4-8 wochen auf den wagen warten müsste. Ich bekam einen leihwagen, dieser jedoch ist absolut nicht geeignet da es sich dabei um einen maxi cosy mit gestellt handelt was für autofahrer sehr praktisch ist aber ich keines besitze. Ich kriege in den wagen absolut nichts unter und noch dazu wird meine tochter zu groß für diesen wagen. Heute nach 4 Wochen bekam ich einen anruf von der verkäuferin das sie nun heute das ersatzteil bestellen jedoch nicht wissen ob es dafür ein ersatzteil gibt. Im schlimmsten fall würden sie mir einen gutschein geben und ich solle mir aus dem laden einen neuen wagen aussuchen. meine frage ist nun wie lange muss ich als kunde warte bei einer reperatur, der wagen ist ja keine 6 monate alt und sowas. und muss ich wirklich im schlimmsten fall von denen einen neuen wagen kaufen, da zur zeit kein gleichwertiger wagen dort zu bekommen ist.
mit freundlichem gruß
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.06.2009 14:51:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Familienrecht
Bewertungen: 187
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
grundsätzlich haben Sie nach dem Kauf ununterbrochen den Anspruch die von Ihnen gekaufte Sache zu benutzen.
Liegt sodann ein Gewährleistungsfall vor, so gibt man Ihnen, um die Leistungsstörung auszugleichen, einen Ersatzwagen.
Dabei ist es auch anerkannt, dass das Ersatzmodell nicht mit dem Standard des Kaufmodells identisch zu sein braucht. Denn während der Reparatur benutzen Sie Ihren gekauften Wagen ja nicht. Dieser nutzt daher auch nicht ab während der von Ihnen ersatzweise genutzte Wagen abnutzt. Dieser Nutzungsvorteil wird durch die Hingabe eines „schlechteren“ Leihwagens ausgeglichen.
Eine genaue Frist, wie lange eine Reparatur dauern darf, gibt es nicht.
Die Rede ist im Gesetz von einer „angemessenen Frist“. Bei Artikeln, wie einem Kinderwagen, die ja für den Käufer teils auch nur für gewisse Zeit einen Sinn haben, wird die vierwöchige Reparaturdauer schon die obere Grenze darstellen.
Zum weiteren Vorgehen schlage ich daher vor, dem Verkäufer schriftlich eine Frist zu setzen, bis zu der Sie bereit sind, den reparierten Kinderwagen anzunehmen und androhen, nach Ablauf der Frist vom geschlossenen Vertrag zurücktreten. Denn das Recht vom Vertrag zurückzutreten stehen einem Käufer dann zu, wenn entweder der Verkäufer gar nicht leisten kann oder aber nur mangelhaft leisten kann. Nach erfolglos abgelaufener Frist zur Mangelbeseitigung steht dann dem Käufer das Rücktrittsrecht zu.
In diesem Fall müssen Sie auch keinen anderen Wagen vom Verkäufer kaufen, sondern haben das Recht sich das Geld auszahlen zu lassen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de
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