365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
201 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » kindergeldrückforderung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » kindergeldrückforderung

kindergeldrückforderung


09.12.2010 15:13 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Ich habe für meinen Sohn nach dem normalen Schulbesuch 10 Jahre (18)weiter k-geld beantragt für bql das KG wurde für 1 Jahr weiterbewilligt(geforderter Nachweis Schulanmeldung) kurz vor Ablauf des BWjahres bekam ich ein Schreiben wegen weiterverlängerung (hab ich nicht weiter verlängert) schickte bzw.faxte lediglich das Schreiben mit der Abmeldung seitens der Schule .Bis 2.2010 hörte ich von der Kasse nix ,dann hatte ich eine Rückzahlungsauforderung im Briefkasten fragte bei der Kasse nach wegen Echheit nach erhielt keine Antwort dann noch 2x erst nach Ablauf der 1 monatigen Wiederspruchsfrist erhielt ich eine Antwort und auf Nachfrage einen Bescheid über die Rückforderung.Auf Nachfrage warum da sich ja alle relevanten Unterlagen eingereicht und der Kasse für die Bewilligung 08-juni 09 vorlagen versteh ich die Rückforderung nicht und führe seit dem einen regen Schriftwechsel mit der Kasse der teilweise sehr einseitig ist(keine Antw.von der Kasse ).Vor kurzem erhielt ich ein Schreiben ,wo ich aufgefordert werde die damals eingereichten Unterlagen nochmal
neu zubeschaffen und einzureichen da angeblich die damals eingereichten gefaxten Unterlagen unleserlich bzw einen anderen Zeitraum beträfen bzw nicht genügen.Da ich aber alle Unterlagen zu der K-kasse
gefaxt habe und somit es ja meine Nachweise mit Datum Uhrzeit und Inhalt sind und man sie auch eindeutig dem Zeitraum zuzuorden kann weiss ich nicht was ich tun soll und muss ich jetzt neue Unterlagen einholen ?Danke für Ihre Hilfe
09.12.2010 | 15:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach Ihrer Schilderung liegt bereits ein rechtskräftiger Rückforderungsbescheid vor, aus dem gegen Sie die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Es erscheint daher zunächst zweifelhaft, ob die Neueinreichung von Unterlagen hieran etwas ändert - der Bescheid ist ja in der Welt und Sie haben dagegen keinen Widerspruch eingelegt.

Es kann in diesem Forum auch nicht geklärt werden, ob der Rückforderungsanspruch zurecht besteht oder Sie das Kindergeld berechtigt erhalten haben.

Ich empfehle Ihnen daher umgehend einen Anwalt vor Ort mit der Prüfung der Rechtslage und etwaiger, noch bestehender Möglichkeiten, gegen den Rückforderungsbescheid vorzugehen, zu beauftragen, dem Sie den geführten Schriftverkehr und die Bescheide der Familienkasse zur Prüfung vorlegen sollten.

Ohne genaue Kenntnis dieser Unterlagen ist eine weitergehende Beratung, welche Vorgehensweise überhaupt noch möglich ist, reine Kaffeesatzleserei.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

696 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Urheberrecht