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kindergeld und elterngeld


01.02.2011 02:31 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler




Aufgrund meiner Schwangerschaft musste ich mich von der Uni beurlauben lassen. Da mir waehrend der Beurlaubung kein Bafoeg gezahlt wird (und auch weil meine Mutter-die 1977 auswanderte- und die Familie meines Mannes in Portugal leben, sind wir (familie mit 2 kindern) fuer das Urlaubssemester nach Portugal. Unsere Wohnung in Deutschland haben wir aufgegeben muessen -weil wir sowieso umziehen wollten und weil keine Bafoeg mehr gezahlt wurde- und haben uns daher auch abmelden muessen. Also habe ich momentan keinen Wohnsitz in Deutschland. Unser neuer Sohn ist im Oktober-mit Einverstandnis meiner deutschen Krankenversicherung- in Portugal geboren und ich habe Elterngeld und Kindergeld beantragt. Das Elterngeld wurde aufgrund der Wohnsitzfrage abgelehnt. Und auch das Kindergeld wurde eingestellt und eine Rueckforderung von Sep.2010 bis Dez 2010 verlangt.
Ich bin in Portugal weder gemeldet noch einkommenssteuerpflichtig noch sonstiges. Fuer mich ist es eine reine Urlaubszeit, von Sep.2010 bis Maerz 2011.

So.

Im Gesetz steht: Anspruch hat wer seinen Wohnsitz oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach Paragraf 9 Abgabenordnung (AO) "hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt."

Ich bin der Meinung, dass mein gewohnlicher Aufenthalt allemal in Deutschland ist. Ich bin an der Uni matrikuliert, ich zahle meine Semestergebuehren, ich zahle eine deutsche Krankenversicherung und habe mein Leben in Deutschland, Freunde und Freunde meiner Kinder...

Was bedeutet "gewoehnlicher Aufenthalt"? Bin ich durch Bafoeg einkommenssteuerpflichtig? Hat die Kindergeld und Elterngeldstelle recht?

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema:
Kindergeld Elterngeld
01.02.2011 | 07:51

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
124 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:

Zur Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes in Deutschland ist erforderlich, dass Sie tatsächlich körperlich anwesend sind. Eine Wohnung sollte innegehabt werden, die uneingeschränkt genutzt werden kann. Sie haben aktuell, wie Sie selbst ausführen, keine Wohnsitz in Deutschland und somit also auch keine Wohnung o.ä., die Sie hier ständig und jederzeit bewohnen könnten. Damit ist z.Z. praktisch eine Aufenthalt in Deutschland im Rahmen einer dauerhaften Wohnsitznahme nicht gegeben. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland genügt nicht, dass Sie ggf. noch in Deutschland gemeldet sind oder ggf. regelmäßig Verwandte besuchen. Entscheidend zur Beurteilung wird in Ihrem Fall sein, dass Sie über keine Wohnung in Deutschland mehr verfügen und auch seit geraumer Zeit auch nicht mehr körperlich, außer ggf. zu Besuchen, in Deutschland anwesend sind.

Wohnen Sie im Ausland, können Sie kinderberechtigt sein, wenn Sie nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommenspflichtig behandelt werden. Nach Abs. 2 müßten Sie, da Sie z.Zt. weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Dies ist vorliegend bei Ihnen nicht der Fall. Nach Abs. 3 müßten Sie über einkommenspflichtiges Einkommen gem. § 49 EStG in Deutschland verfügen, um als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt werden zu können und somit auch im Ausland Anspruch auf Kindergeld zu haben. Darunter fällt u.a. Einkommen aus selbständiger Arbeit oder einem abhängigen Arbeitsverhältnis. Nach Ihrer Nachverhaltsschilderung nehmen ich,dass dies z.Zt. bei Ihnen ebenfalls nicht der Fall ist.
Entsprechend sehe ich zur Zeit für Sie keine Möglichkeit in Ihrer momentanen Lebenssituation im Ausland Kindergeld beziehen zu können. Auch für den Bezug von Elterngeld ist für einen vorrangigen Anspruch aus Deutschland ein entsprechender inländischer Wohnsitz erforderlich. Diese rechtliche Lage ändert sich natürlich umgehend, sobald Sie in Deutschland wieder einen festen Wohnsitz und Aufenthalt begründen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine entsprechende rechtliche Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,


Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
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