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Frage geschrieben am 17.03.2010 12:25:25

kindergeld für im Ausland lebende Kinder (EU)

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2135
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrtes Anwälte Team,

Ich habe seit einiger Zeit eine Frage die mir bis jetzt noch leider niemand beantworten konnte. Der eine sagt ja, der andere meint nein.

Folgendes:

Ich lebe seit sechs Jahren in Berlin. Meine geschiedene Ehefrau lebt mit meinen beiden Kindern in den Niederlanden und bezieht auch dort Kindergeld.
Dies ist im falle erheblich weniger als in Deutschland.
Dazu kommt noch dass ich seit neun Jahren jeden Monat brav meine durch einen Richter festgelegten Alimente Zahlungen (nach Einkommen abhängig) zahle.
Die Alimente sind nur zum Unterhalt der Kinder, meine Ex-Ehefrau hat kein Anspruch auf eine Zahlung. Weiter bin ich laut Urteil 50% Erziehungsberechtigt.

Jetzt zu meiner Frage:

Kann ich in irgendwelcher Art oder Weise einen Ausgleich beantragen, oder die Alimente Zahlungen teilweise Steuerlich absetzen, da ich ja den vollen Unterhalt für die Kinder zahle.
Ich befinde mich in SK1, und habe keinen Kinderfreibetrag eingetragen laut Steuerkarte.

Z.B.
Ich habe vorher vier Jahre in der Schweiz gelebt, wo ich die Unterhaltszahlungen auf meiner Steuerkarte geltend machen konnte. (Freibetrag)


Würde mich über eine klärende Antwort sehr freuen,

Mit freundlichen Grüßen

Frank Oedinghofen


Antwort geschrieben am 17.03.2010 12:52:23
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworten darf:

Kindesunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG steuerlich abgesetzt werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.

Im Gesetz heißt es dazu: "Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt."

In Ihrem Fall wäre zu klären, ob Sie den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG geltend machen können - wenn dies nicht der Fall ist, dürfte eine Absetzbarkeit des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG gegeben sein.

Zur Abklärung der konkreten steuerrechtlichen Voraussetzungen des Kinderfreibetrages empfehle ich Ihnen, sich mit einem Anwalt für Steuerrecht oder Steuerberater in Verbindung zu setzen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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