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Ich erwäge einen Umzug ins europäische Ausland, ist mein Kindergeldanspruch dadurch gefährdet?


11.06.2012 16:54 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mathias F. Schell


| in unter 2 Stunden

ich beziehe in deutschland kindergeld, das mir, nicht der mutter, ausgezahlt wird. ich war bei der antragsstellung und auch jetzt noch in deutschland als wohnhaft gemeldet. ich beziehe eine altersrente von der versicherungsanstalt fuer angestellte (so hiess das frueher).
ich erwaege einen umzug ins europaeische ausland.
1) ist mein kindergeldanspruch dadurch gefaehrdet?
2) ich weiss, dass ich diesen umstand der familienkasse melden sollte. was ist die sanktion, wenn ich es nicht tue, wofuer ich gruende habe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema:
Ausland Kindergeld Umzug Familienrecht Kindergeldanspruch
11.06.2012 | 17:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Mathias F. Schell
98 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:

1) ist mein kindergeldanspruch dadurch gefaehrdet?

Grundsätzlich setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass Sie im Inland entweder den gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Wohnsitz haben.

Ausnahmsweise kommt bei fehlender unbeschränkten Steuerpflicht ein Anspruch auf Kindergeld in Frage und zwar nach Bundeskindergeldgesetz (BKGG). § 1 BKGG regelt insoweit:

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer- Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich- charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Mithin kann auch Kindergeld beziehen, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder entsprechend behandelt wird.

Für Sie kommt also bei einem Umzug ins Ausland nur die zweite Alternative in Betracht, so dass Sie folglich weiter Kindergeld beziehen können, sofern Sie in Deutschland weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Dies ist gemäß § 1 EstG (Einkommenssteuergesetz) wiederum der Fall bei allen natürlichen Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Da Sie einen Umzug in europäische Ausland erwägen und dadurch Ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen würden, kommt es mithin weiter maßgeblich darauf an, ob Sie noch als „gewöhlich aufenthältlich" in Deutschland gelten. Gemäß § 9 AO (Abgabenordnung) hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist dabei ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Es kommt also in Ihrem Fall maßgeblich darauf an, ob Sie sich trotz Ihres Aufenthalts im Ausland mindestens 6 Monate offiziell in Deutschland weiterhin aufhalten. Ist dies nicht der Fall, können Sie kein Kindergeld beanspruchen. Soweit man Ihnen dies auch nachweisen könnte, würde das bezogene Kindergeld auch grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend zurückgefordert werden können und sogar noch länger, soweit Sie bei Beantragung bewusst falsche Angaben bezüglich Ihres Aufenthaltes gemacht haben sollten.

Können sie jedoch belegen, dass Sie trotz Wohnsitz im Ausland weiterhin mehr als 6 Monate in Deutschland aufenthältlich waren, steht Ihnen das Kindergeld zu und kann nicht zurückgefordert werden.

2) ich weiss, dass ich diesen umstand der familienkasse melden sollte. was ist die sanktion, wenn ich es nicht tue, wofuer ich gruende habe.

Wie Vorstehend bereits geschildert kann das unberechtigt gezahlte Kindergeld rückwirkend von der Kindergeldkasse zurückgefordert werden.

Zudem könnte die Familienkasse bei pflichtwidrigen verschwiegen gegen Sie ein steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gem. §§ 397 ff. AO (Abgabenordnung) einleiten. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt

Wenn Ihnen meine Antwort geholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Für eine weitere Vertretung Sie erreichen mich über folgende Kontaktdaten:

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www.frankfurtanwalt.de

Nachfrage vom Fragesteller 11.06.2012 | 21:02

das widerspricht dem, was in hiesigen rentnerkreisen als tatsache gilt (und im uebrigen eine fruehere auskunft des "frag einen anwalt.de" beinhaltet)
eine rentenzahlung eines deutschen rententraegers gilt als beschaeftigung in deutschland, d.h. zur unbeschraenkten steuerplicht fuehrt. somit waere ich als rentner im ausland anspruchsberechtigt.
so steht es auch in einer veroeffentlichung des familienministeriums.
moechte ihr anwalt vieleicht seine auskunft noch einmal ueberdenken?
diese sache scheint zu bestaetigen: frage zwei anwaelte um eine meinung und du bekommst drei antworten.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.06.2012 | 09:01

Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ihre dortige Darstellung entspricht exakt meinen obigen Ausführungen zur Beantwortung Ihrer Frage. Sofern die Rente auch bei Aufenthalt im Ausland bezogen wird, kann auch bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf das Kindergeld bestehen.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Frankfurt am Main

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