Ich habe nun einen Busgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von 29 Km/h nach abzug der toleranz.
Macht es sinn einen Widerspruch einzulegen?
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Diese Antwort ist vom 13.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.12.2005 14:05:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Eiermarkt 2, 30938 Burgwedel, Tel: 05139 - 9 70 333 4, Fax: 05139 - 9 70 333 5
Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
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herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Meines Erachtens können Sie, wenn Sie sich unwiderlegbar einlassen könnten, das entsprechende Schild wegen eines konkreten Überholvorganges nicht gesehen zu haben, tatsächlich „straflos“ aus dieser Sache heraus kommen. Entsprechend hat beispielsweise das OLG Stutgart entschieden (VRS 95, 441), dass dem Betroffenen, der aufgrund eines Überholvorganges nur das rechts angebrachte Schild erkennen konnte, ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last gelegt werden kann! Aber das hängt natürlich vom zugrunde liegenden Sachverhalt ab.
Ich möchte ich betonen, dass eine abschließende Beurteilung (vor allem ohne Aktenseinsicht) abschließend kaum seriös möglich ist. Es werden obendrein umfangreiche Bücher zu Messfehlern (insbesondere bei Videoaufzeichnungen als Beweismittel) geschrieben, sodass es immer notwendig ist, zunächst die Akte einzusehen und dadurch auf weitere Fehler zu stoßen. Außerdem ist auch immer beachtlich, inwieweit Sie sich bisher (wenn überhaupt) eingelassen haben. Ferner gibt es noch weitere, umfangreiche Fehlerquellen bei derartigen Fällen.
Natürlich verbleibt auch immer ein gewisses Kostenrisiko im Einzelfall (vor allem wenn keine Rechtschutzversicherung besteht). Aber aufgrund der geschilderten Rechtslage sollten Sie durchaus einen Einspruch (2 Wochen ab Zustellung) in Erwägung ziehen. Dazu sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens konsultieren, der dann Akteneinsicht nehmen und weitere Schritte für Sie durchführen wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Sollten dennoch Verständnisschwierigkeiten verbleiben, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit gewünscht. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 13.12.05
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